Niedrigere Hürden für direkte Demokratie

Bei den Koalitionsverhandlungen ist die direkte Demokratie noch Verhandlungsgegenstand, in Niederösterreich sind am Dienstag die Hürden für Volksbefragungen und -abstimmungen deutlich abgesenkt worden.

Das neue Gesetz muss noch am 14. Dezember im niederösterreichischen Landtag beschlossen werden, was aber als sicher gilt. In Kraft treten soll es am 1. August 2018. Ab dann können sowohl Volksbegehren als auch Volksbefragungen und Volksabstimmungen beantragt werden, wenn mindestens 25.000 Unterstützungsunterschriften vorliegen. Bisher waren dafür 50.000 Unterschriften nötig.

Ebenfalls deutlich niedriger ist künftig die Schwelle für Gemeinden. Ab 2018 ist die Initiative von mindestens 50 Gemeinden nötig, bisher waren es mindestens 80 Gemeinden. Sollten die Kriterien erfüllt sein, dann wird der jeweilige Antrag von der Landesregierung dem Landtag vorgelegt. Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) sieht darin ein Instrument, den Menschen noch direktere Beteiligung an politischen Prozessen zu ermöglichen. Landesrat Franz Schnabl (SPÖ) spricht von einem positiven ersten Schritt, dem weitere folgen müssten.

Was ändert sich konkret?

Neuerungen Volksbegehren in der Gesetzgebung: Einleitungsantrag: Wird das Volksbegehren von 3.500 (bisher 5.000) Landesbürgern unterstützt, kann der Einleitungsantrag gestellt werden, wobei die Unterstützung auch elektronisch erfolgen kann (bisher keine elektronische Unterstützung möglich).

Wenn sich 25.000 Landesbürger (bisher waren 50.000 nötig) im Eintragungsverfahren als Unterstützer eingetragen haben (neu: auch elektronisch möglich), so ist das Volksbegehren durch die Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

Wird ein Volksbegehren von mindestens zehn Prozent der Landesbürger unterstützt, so kann auf Antrag eine Volksbefragung durchgeführt werden, wenn der Landtag nicht binnen eines Jahres einen entsprechenden Beschluss fasst (diese Möglichkeit bestand bisher nicht).

Langen binnen eines Jahres wortgleiche Anträge von 50 Gemeinden (bisher: 80 Gemeinden) ein, liegt ein Volksbegehren der Gemeinden vor. Dieses ist durch die Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

Neuerungen Volksbegehren in der Vollziehung: Nach der Anmeldung des Volksbegehrens ist mindestens ein Jahr Zeit, mindestens zehn Prozent der Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, maximal jedoch 3.500 Unterstützer (neu) zu finden, wobei die Unterstützung auch elektronisch erfolgen kann (neu).

Wird das Volksbegehren von 25.000 Landesbürgern (bisher 50.000) oder der Mehrheit der Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden unterstützt (neu: auch elektronische Unterstützungsmöglichkeit), so hat die Landesregierung binnen acht Wochen ab Übermittlung durch die Landeswahlbehörde das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluss zu fassen.

Neuerungen Volksbefragung: Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Landtag, die Landesregierung, 25.000 Landesbürger beantragen (bisher 50.000) oder 50 Gemeinden verlangen (bisher 80 Gemeinden).

Eine Volksbefragung ist auch dann durchzuführen, wenn der Landtag einem Volksbegehren, das von zehn Prozent der Landesbürger unterstützt wurde, binnen eines Jahres nicht nachkommt und es durch den Bevollmächtigten des Volksbegehrens beantragt wird.

Neuerungen Volksabstimmung: Gesetzesbeschlüsse sind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag, 25.000 Landesbürger (bisher 50.000 Landesbürger) beantragen oder 50 Gemeinden verlangen (bisher 80 Gemeinden).