Baby geschüttelt: Höchststrafe für Vater

Im Prozess rund um jenen Säugling, der im Juli 2017 geschüttelt worden und daraufhin gestorben ist, ist der Hauptangeklagte zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Für die ebenfalls angeklagte Mutter ist eine teilbedingte Haftstrafe vorgesehen.

Die 15 Jahre, zu denen der 29-jährige Vater verurteilt wurde, sind die Höchststrafe für schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen bzw. tödlichem Ausgang. In der Begründung verwies Richter Manfred Hohenecker auf die einschlägige Vorstrafe - der Mann hatte dem 2015 geborenen gemeinsamen Sohn beim Wickeln den Oberschenkel gebrochen und wurde dafür am Landesgericht St. Pölten zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt. Das wurde nun widerrufen.

Im Wissen um die vorangegangene Körperverletzung hätte die 28-jährige Kindesmutter ihrem Partner, einem vorbestraften Gewalttäter - ungeachtet des behördlichen Kontaktverbots - den Säugling niemals anvertrauen dürfen, meinte der Richter. Sie wurde wegen Vernachlässigens eines Unmündigen zu drei Jahren Haft verurteilt, davon zwei bedingt. Die Frau verzichtete auf Rechtsmittel, der Mann meldete Strafberufung an. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Damit sind beide Urteile nicht rechtskräftig.

Vierfache Mutter war „überfordert“

Am Nachmittag waren am Landesgericht Korneuburg Zeugen befragt worden. Die 28-Jährige habe sich sehr bemüht, sei aber mit vier Kindern überfordert gewesen, meinte etwa eine Mitarbeiterin der Caritas-Intensivbetreuung.

Das dem Kindesvater auferlegte Kontaktverbot sei - wie auch u. a. seitens der Vertreterin des Jugendamts bestätigt wurde - mit der Klientin erörtert worden. Dass der Mann nach der Geburt der Tochter praktisch täglich im Haus seiner Freundin war, habe sie nicht gewusst, sagte die Zeugin. Im Lauf der Verhandlung gab der 29-Jährige zu, auch im vorgeworfenen ersten Fall Anfang Juli das Baby zu derb angefasst zu haben.

Mehrere Kopfverletzungen

Laut dem neuropathologischen Gutachten von Herbert Budka waren sämtliche festgestellten Verletzungen des Säuglings direkte und indirekte Folgen traumatischer Krafteinwirkungen auf den Schädel. Ältere Blutungsreste u. a. an den Hirnhäuten wiesen auf eine zumindest zwei Wochen zurückliegende Ursache hin, auch das Erbrechen lasse auf eine aktuelle erste Traumatisierung schließen.

Das Verletzungsbild sei kennzeichnend für die Entstehung durch Schütteln, Dauerfolgen wären zu erwarten gewesen, erklärte Gerichtsmediziner Wolfgang Denk. Ausgedehnte Einblutungen in die Schädelhöhle und Schädigungen der Nervenfasern hätten zu einer Hirnschwellung und Kreislaufstillstand geführt. Schließlich trat der Tod durch Atem- und Hirnlähmung ein.

Psychiater Werner Brosch stellte beim Angeklagten keine klassische Störung aus psychiatrischer Sicht fest. Er attestierte ihm aber schizoide Züge wie emotionale Stumpfheit und Instabilität, Gefühlskälte, erhöhte Selbstbezogenheit, Impulshaftigkeit mit dissozialer Komponente und geringe Frustrationstoleranz. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit bejahte der Gutachter: Der Mann sei in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen. Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher lägen nicht vor. Diese Persönlichkeitsstörung habe allerdings grundsätzlich eine schlechte Prognose.

Bei der Kindesmutter sah Brosch keine Hinweise auf eine psychische Störung. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie eine Anordnung der Bezirkshauptmannschaft ignorierte, bestätigte er auf Nachfrage. Eine gute Mutter hätte ein derartiges Verbot gar nicht gebraucht, merkte der Richter an.

29-Jähriger „wollte Lebensgefährtin unterstützen“

In ihrem Schlussvortrag vor der Urteilsberatung forderte die Staatsanwältin eine schuldangemessene Bestrafung des Kindesvaters. Der Mutter sei gröbliche Vernachlässigung vorzuwerfen, wenn man sich das unmittelbar nach der Körperverletzung des ersten gemeinsamen Kindes ausgesprochene behördliche Kontaktverbot vor Augen halte.

Seine Mandantin habe die Gefährdung der Kinder durch ihren Partner nicht als solche wahrgenommen, argumentierte der Verteidiger. Sein Kollege führte aus, der Angeklagte habe seine überforderte Lebensgefährtin unterstützen wollen, wollte aber offenbar ebenso wie die Frau nicht wahrhaben, dass er zur Säuglingsbetreuung nicht geeignet war.

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