Urlaub: Versicherungsschutz bei Jobverlust

Reisestornoversicherungen schützen Urlauber vor allem im Krankheitsfall. Nach Angaben der Arbeiterkammer müssen sie aber auch dann zahlen, wenn der Versicherte unverschuldet arbeitslos wird und die Reise daher nicht antreten kann.

Die Arbeiterkammer Niederösterreich musste erst vor kurzem in einem derartigen Fall tätig werden: Ein ehemaliger Beschäftigter der Firma Alpine Bau, der durch die Insolvenz des Betriebs seinen Arbeitsplatz verlor, stornierte seine bereits gebuchte Urlaubsreise und begründete das damit, dass er wegen seiner unsicheren Zukunft nicht auf Urlaub fahren könne.

Die Versicherung verweigerte jedoch die Kostenübernahme, weil der Mann nicht gekündigt wurde, sondern selber aus dem Dienstverhältnis austrat. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Niederösterreich sehen den Fall allerdings anders und sagen: „Bei einem berechtigten Austritt aus dem Dienstverhältnis ist die Versicherung verpflichtet, zu zahlen.“ Wenn der Arbeitgeber beispielsweise das Gehalt nicht mehr zahlt, so hat der Arbeitnehmer das Recht, aus dem Dienstverhältnis auszutreten. Und dieser Fall sei einer Kündigung gleichzusetzten. Die Experten der Arbeiterkammer raten daher jedem, der wegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit eine Reise stornieren muss, zu prüfen, ob die Kosten nicht durch eine Stornoversicherung gedeckt sind.

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