Asylwerber: Haft wegen sexueller Belästigung

Ein minderjähriger afghanischer Asylwerber ist am Mittwoch am Landesgericht Korneuburg wegen sexueller Belästigung und geschlechtlicher Nötigung zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der 17-Jährige war angeklagt, weil er einer jungen Frau aufs Gesäß gegriffen hatte und eine zweite umklammerte, um ihr die Hose herunterzuziehen. Die Entscheidung des Schöffensenats ist nicht rechtskräftig.

Zudem wurden drei Monate aus einer bedingten Haftentlassung widerrufen und für den offenen Rest die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Vorhaft des 17-Jährigen seit Anfang August wird angerechnet. Der junge Mann, dem das Gericht das mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten angegebene Alter nicht abnahm, verzichtete auf Rechtsmittel, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.

17-Jähriger war teilgeständig

Der Richter bedauerte, dass der Angeklagte „das - in den Medien breit getretene - Klischee des hormongesteuerten, zu Gewalt neigenden, integrationsunwilligen Flüchtlings“ erfülle. Es gehe nicht an, dass zwei Mütter mit Kinderwagen nicht unbehelligt spazieren gehen könnten.

Der Zwischenfall hatte sich Anfang August auf einem Gehweg im Mostviertel zugetragen. Der Beschuldigte zeigte sich teilgeständig, sprach aber von einer versehentlichen Berührung der 23-Jährigen im Vorübergehen und seiner folgenden Absicht, sich zu entschuldigen. Davon hatten die Opfer nichts bemerkt - er habe sie von hinten umklammert und an ihrer Kleidung genestelt, schilderte die 27-Jährige die Schockmomente. Ihre Freundin versetzte dem Mann einen Schlag auf den Kopf, worauf er - nach eindeutigen Gesten und Bewegungen - flüchtete. Er wurde im Zuge einer Fahndung nach der Anzeige der Frauen gestellt.

Richter: „Strafausmaß im unteren Bereich“

„Das Gericht hat keinen Zweifel, dass hier kein Jugendlicher vor uns sitzt, sondern ein junger Erwachsener“, meinte Richter Rainer Klebermaß zum Strafausmaß, das zwar im unteren Bereich angesiedelt sei, aber es sei „kein Platz“ für eine bedingte oder teilbedingte Strafe. Im Zweifel habe der Schöffensenat zugunsten des Angeklagten den Vorfall nicht als Vergewaltigungsversuch, sondern „nur“ als geschlechtliche Nötigung bewertet.

Mildernd waren das Alter unter 21, dass es beim Versuch geblieben und die Gewaltanwendung nicht brutal war. Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen aus. Die Verantwortung des Beschuldigten, der Vorfall sei eine Erfindung der Opfer, sei eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, sagte der Richter.