Semmering-Basistunnel: Weiterbau genehmigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden betreffend die Bewilligung des Semmering-Basistunnels nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz abgewiesen. Der Weiterbau wurde damit genehmigt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte am Montag in einer Aussendung mit, dass über die Beschwerden betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz entschieden wurde. Im Vorfeld hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Bau des Semmering-Basistunnels bis auf die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz vollinhaltlich bestätigt, verlangte aber eine Ergänzung der Naturverträglichkeitsprüfung. Das sei nun erfolgt, heißt es.

Auswirkungen auf Umwelt neu bewertet

Zwei Nachträge bewerteten die naturschutzrelevanten Auswirkungen des Semmering-Basistunnels neu, und zwar im Zusammenspiel mit der bereits bestehenden Semmering-Schnellstraße (S6) und diversen anderen Projekten in der Umgebung. Auf Basis der Ergebnisse sei entschieden worden, dass auch all diese Projekte im Zusammenwirken nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt führen, heißt es.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach einer detaillierten Kumulationsprüfung, bezogen auf die S6 und diverse andere Pläne und Projekte in den umliegenden Bezirken um das Natura-2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“, die Auswirkungen des Vorhabens „als unerheblich einzustufen“ seien.

Auch 21 andere Projekte untersucht

Untersucht wurden auch 21 weitere Projekte in den Bezirken Neunkirchen, Wiener Neustadt, Baden, Lilienfeld, Bruck-Mürzzuschlag, Weiz und Hartberg-Fürstenfeld. Für diese Projekte wurden Umweltverträglichkeitsprüfungen, Naturverträglichkeitsprüfungen oder ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt.

Nach Anhörung von Sachverständigen seien einige Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abgeändert worden. „Insbesondere wurden Vorkehrungen zur Landschaftspflege, zur Dokumentation und Überprüfung der durch die Bauarbeiten vorgenommenen landschaftlichen Veränderungen, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ermöglichen sollen, angeordnet“, berichtete das Bundesverwaltungsgericht. Grundsätzliche Rechtsfragen hätten sich in dem Verfahren nicht gestellt, „eine Revision wurde daher nicht zugelassen“, heißt es in der Aussendung.

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