Weihnachtsbeleuchtung: Nicht alles ist erlaubt

Beim Thema Weihnachtsbeleuchtung scheiden sich die Geister. Auch wenn man auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich machen kann, was man möchte, gibt es rechtliche Grenzen: So gilt etwa eine Nachtruhe ab 22.00 Uhr.

Aufblasbare sechs Meter hohe Schneemänner, bunte Lichterketten und ein schnarchender Weihnachtsmann: Alle Jahre wieder verwandelt Helmut Tirok aus Wagram (Bezirk Tulln) sein Haus in ein buntes Lichtermeer. Seine Figurensammlung wuchs auch heuer wieder. In mehr als 300 Arbeitsstunden wurden knapp 80.000 LED-Lichter montiert.

„Zu Beginn haben wir es für unsere Kinder gemacht. Mittlerweile kommen auch sehr viele Besucher und deshalb versuche ich, dass immer etwas Neues dabei ist“, erklärt Tirok sein Hobby. Mit den Nachbarn habe es bislang keine Probleme gegeben. Die Lichter werden schließlich immer pünktlich um 22.00 Uhr abgedreht.

Weihnachtsbelechtung Recht Wagram VKI

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Jedes Jahr im Dezember ist Helmut Tiroks Haus in ein buntes Lichtermeer gehüllt

Handel strahlt über höhere Umsätze

Alle Jahre wieder freut sich auch der Handel. Immerhin zählt die Weihnachtsbeleuchtung neben der Weihnachtsdekoration im Dezember zu den umsatzstärksten Produkten. Das Angebot wurde in den vergangenen Jahren vielfältiger, weiß Peter Schnürer von einem Baumarkt in St. Pölten: „Früher gab es ein paar einfarbige Ketten mit unterschiedlichen Längen. Jetzt gibt es Lichterketten mit unterschiedlichen Farbtönen sowie diverse Figuren.“ Die technische Entwicklung habe zur Folge, dass es jedes Jahr auch immer mehr Stammkunden gebe.

Bei der Frage, wie die Häuser und Gärten geschmückt werden und welche Beleuchtung gefällt, gehen die Meinungen auseinander. Maria Troissner aus Hainfeld (Bezirk Lilienfeld) hält ihre Beleuchtung eher traditionell: „Zu viel Schmuck und zu viele Lichter gefallen mir überhaupt nicht, ich habe es lieber etwas dezenter, aber das ist Geschmackssache.“ Stefan Heller aus Ober-Grafendorf (Bezirk St. Pölten) hat an der Weihnachtsbeleuchtung einen Gefallen gefunden: „Ich fange immer Mitte November mit dem Aufbau an. Jedes Jahr wird es ein wenig mehr, aber ich mache es gern, weil es einfach schön ist.“

VKI: „Ab 22.00 Uhr gilt die Nachtruhe“

Rechtlich gesehen kann man auf dem eigenen Grundstück machen was man will. Empfindet man als Nachbar die Beleuchtung etwa als zu bunt oder kitschig, kann man sich nicht dagegen wehren. Anders ist es jedoch, wenn die Nachbarn beeinträchtigt werden, denn grundsätzlich gilt ab 22.00 Uhr die Nachtruhe. „Das heißt, wenn es ins Schlafzimmerfenster hineinleuchtet und man nicht schlafen kann, ist das sicher eine wesentliche Beeinträchtigung“, erklärt Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Genauso sei es beim Lärm, wenn etwa in der Nacht Weihnachtsmusik gespielt wird.

Bei Mietwohnungen oder Mehrparteienhäusern ist laut VKI ebenfalls Vorsicht geboten. Robinson weist darauf hin, dass das Stiegenhaus und die Räume außerhalb der Wohnung nicht dazu bestimmt seien, um vom Mieter geschmückt zu werden: „Das ist ein allgemeiner Teil, bei dem der Vermieter auch verlangen kann, dass die Beleuchtung weggeräumt wird.“ Zudem müsse man aufpassen, wenn Löcher in die Wände gebohrt werden, das „wäre grundsätzlich nicht zulässig“, so die Juristin.

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