Neues Erbrecht: Mehr Rechte für Lebensgefährten

Am 1. Jänner 2017 wird das 200 Jahre alte Erbrecht reformiert. Die Pflegeleistungen Angehöriger oder von Lebensgefährten werden abgegolten. Lebensgefährten kommen ohne Testament zum Zug, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt.

Die Neuerungen sind auf alle Todesfälle ab dem Jahreswechsel 2017 anzuwenden. Für Lebensgefährten wird ein „außerordentliches Erbrecht“ eingeführt: Gibt es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden.

Symbolbild Testament

dpa/dpa-Zentralbild/Z6068 Hans Wiedl

Das mehr als 200 Jahre alte Erbrecht wird modernisiert und den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst

Voraussetzung für die Neuerungen ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet oder in einer Eingetragenen Partnerschaft war. Es wird empfohlen, dass auch künftig ein Testament erstellt wird, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin erben soll.

Auf Lebensgefährten erweitert wird auch das gesetzliche Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte nach dem Tod der Partnerin oder umgekehrt das Recht hat, vorerst in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Diese Rechte sind aber zeitlich befristet und enden ein Jahr nach dem Tod des Partners.

Pflegeleistungen werden künftig abgegolten

Ab 1. Jänner 2017 werden erstmals Pflegeleistungen naher Angehöriger und von Lebensgefährten als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt, d.h. sie müssen ihre Ansprüche nicht mehr selbst einklagen, sondern bekommen sie im Verlassenschaftsverfahren abgegolten. Dies ist für jene Personen vorgesehen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang - unentgeltlich - gepflegt haben.

Fortführung von Familienbetrieben wird erleichtert

Einfacher wird es, Familienbetriebe zu übertragen. Der Erbe kann die Pflichtteile jetzt auch in Raten oder später (bis zu fünf, in besonderen Fällen sogar bis zehn Jahre) auszahlen. Damit soll verhindert werden, dass der Familienbetrieb zerschlagen werden muss oder der Erbe seine Wohnung verliert, weil er die Pflichtteilsberechtigten nicht sofort auszahlen kann.

Außerdem haben generell nur mehr Ehegatten und eingetragene Partner sowie die Nachkommen (Kinder, Enkel) Anspruch auf einen Pflichtteil, nicht mehr auch die Eltern und Geschwister eines Verstorbenen.

Etwas mehr Gestaltungsfreiheit gibt es beim Testament: Besteht seit mehr als 20 Jahren kein familiärer Kontakt, kann ein Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden. Ein gesetzlicher Erbe kann enterbt werden, wenn er eine mit mindestens einem Jahr Haft bedrohte Straftat gegen nahe Angehörige begangen oder die Eltern-Kind-Pflichten grob verletzt hat. Eine „gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart“ ist hingegen kein Enterbungsgrund mehr.

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