Ab 2017 wird das Kindergeld flexibler

Das Kindergeld wird ab 1. März 2017 flexibler: Während die einkommensabhängige Variante bestehen bleibt, werden die vier Pauschalmodelle zu einem Kindergeld-Konto zusammengefasst.

Die Kindergeldreform tritt mit 1. März 2017 in Kraft. Die Bezugsdauer kann dabei flexibel gewählt werden, und unabhängig davon erhalten die Eltern eine Gesamtsumme von maximal 15.449 Euro. Dazu kommen noch 1.000 Euro Partnerschaftsbonus, wenn man sich die Betreuung zumindest 60:40 aufteilt, und zwar auch beim einkommensabhängigen Kindergeld.

Ausbezahlt wird monatlich, ermöglicht wird auch ein einmaliger Wechsel der Bezugsdauer. Um den Übergang von der Betreuung von einem zum anderen Elternteil zu erleichtern, kann das Kindergeld einmal bis zu 31 Tage parallel bezogen werden. Für Alleinerzieher wird das Kindergeld in besonderen Härtefällen um drei Monate (bis jetzt zwei Monate) verlängert und die Einkommensgrenze um 17 Prozent auf 1.400 Euro erhöht.

Neu ist auch die Möglichkeit, „Familienzeit“ in Anspruch zu nehmen. Bei diesem „Papa-Monat“ können Väter direkt nach der Geburt ihres Kindes zwischen 28 und 31 Tage lang durchgehend zuhause bleiben. Aus dem Kindergeld bekommen sie eine Pauschalsumme von 700 Euro, dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner. Es besteht außerdem voller Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung. Rechtsanspruch auf die „Familienzeit“ gibt es keinen, der Arbeitnehmer muss dem Vorhaben zustimmen. Auch einen besonderen Kündigungsschutz gibt es nicht.

Personenstandsregister nimmt „Sternenkinder“ auf

Mit Jahresbeginn kommt die Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister: „Sternenkinder“, also Kinder, die kurz nach der Geburt sterben und unter 500 Gramm wiegen, können künftig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, betroffene Elternteile können sich eine Urkunde aushändigen lassen. Für eine rückwirkende Eintragung wird eine Bestätigung des Spitals benötigt. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit ihrem Einverständnis - die Eintragung der Fehlgeburt kann also nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen.

Jugendliche unterliegen der neuen Ausbildungspflicht

Für alle Jugendlichen, die mit Ende des Schuljahrs 2016/17 bzw. danach ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, gilt die neue Ausbildungspflicht. Demnach müssen Erziehungsberechtigte dafür sorgen, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs entweder eine Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder eine sonstige Ausbildung, etwa AMS-Kurse oder Praktika, machen. Ausnahmen gibt es nur wenige. Bei Verstößen gegen die Ausbildungspflicht drohen den Erziehungsberechtigten (ähnlich wie bei der Verletzung der Schulpflicht) Geldstrafen zwischen 100 und 500 Euro.