2017 bringt kleine Pensionsreform

Das Jahr 2017 bringt wieder eine kleine Pensionsreform. Die Mindestpension für Personen mit mindestens 30 Arbeitsjahren wird auf 1.000 Euro erhöht. Längeres Arbeiten über das gesetzliche Pensionsalter hinaus wird stärker belohnt.

Die Pensionen werden zudem um 0,8 Prozent erhöht plus 100 Euro Einmalzahlung. Diese 100 Euro, die zusätzlich zur Inflationsabgeltung von 0,8 Prozent gewährt werden, bekommen alle Pensionisten, auch die Beamten. Sie werden noch heuer vor Jahresende mit der Dezember-Pension ausbezahlt - und zwar „brutto für netto“, weder sind davon Krankenversicherungsbeiträge noch Einkommenssteuer zu zahlen. Der Betrag kann auch nicht gepfändet werden. Voraussetzung für den Erhalt ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

Mehr Geld bekommen Mindestpensionisten mit langer Versicherungsdauer. Wer dreißig echte Beitragsjahre aufweisen kann, bekommt 1.000 Euro Mindestpension (derzeit rund 883 Euro). Dieser Betrag soll künftig analog zur Pensionserhöhung jährlich valorisiert werden. Davon profitieren vor allem Personen mit sehr niedrigem Aktiv-Einkommen und mit langen Teilzeit-Strecken in ihrer Berufslaufbahn - in erster Linie Frauen. Für alle anderen Mindestpensionisten, die keine 30 Arbeitsjahre aufweisen, steigt die Ausgleichszulage um rund sieben Euro auf 889,84 Euro. Ehepaare bekommen künftig 1.334,17 Euro Ausgleichszulage (bisher 1.323,58 Euro). Pro Kind erhöhen sich die Werte um 137,30 Euro.

Hälfte des Beitrags entfällt bei längerem Arbeiten

Längeres Arbeiten wird künftig attraktiver. Konkret entfällt die Hälfte des Pensionsbeitrags (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrag), wenn jemand bis zu drei Jahre über das reguläre Antrittsalter hinaus arbeitet (also bei Frauen bis 63 und bei Männern bis 68). Dazu kommt der schon jetzt geltende „Aufschubbonus“ von 4,2 Prozent mehr Pension pro Jahr.

Neuerungen gibt es auch beim Pensionssplitting. Die Möglichkeit zur Übertragung von Teilgutschriften wird von derzeit bis zu vier Jahren auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet. Der Antrag auf Übertragung soll künftig bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes, also drei Jahre länger als nach dem geltenden Recht, gestellt werden können.

Weiters gibt es nun einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-oder Berufsunfähigkeitspension zumindest in absehbarer Zeit „wahrscheinlich“ erfüllen wird. Eine berufliche Reha „nach unten“, als Umschulung in ein Berufsfeld unterhalb des derzeitigen Qualifikationsniveaus, ist nur möglich, wenn der Betroffene zustimmt.

Tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft

Die Geringfügigkeitsgrenze wird um rund 10 Euro auf 425,70 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhensbezug zu verlieren. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft. Die Vollversicherung tritt grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt beziehen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Auch Beschäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, führen nur dann zur Vollversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so tritt zum einen die Teilversicherung in der Unfallversicherung ein, und zum anderen eröffnet sich für die Betroffenen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.