Schneeräumung bei Schneefall Pflicht

Mit dem winterlichen Wetter sind in Niederösterreich viele zuletzt wieder mit dem Schneeschaufeln beschäftigt gewesen. Für Grundstückseigentümer ist das Schneeräumen jedenfalls Pflicht. Bei Versäumnissen können Strafen drohen.

Jeder Grundstückseigentümer muss sicherstellen, dass Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen bei Schneefall sicher begehbar sind, so Josef Hauer, Konsumentenschutzexperte bei der Arbeiterkammer Niederösterreich. Sollte es schneien, muss jedenfalls zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geräumt und gestreut werden. Wer sich nicht daran hält, muss laut dem Experten unter Umständen tief in die Tasche greifen.

Schadenersatz und Geldstrafen möglich

Kommt es beispielsweise zu Unfällen, können möglicherweise Kosten für Schadenersatz anfallen, denn Hauseigentümer haften laut dem Experten bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Außerdem würden Geldstrafen laut Straßenverkehrsordnung drohen. „Deshalb ist es auf jeden Fall besser, sich rechtzeitig mit Schneeschaufel und Streumaterial auszurüsten“, so Hauer weiter.

Wer die Schneeräumung nicht selbst übernehmen will, kann diese auch an Dritte delegieren. Dabei sei allerdings Vorsicht geboten, warnt Hauer. Wer etwa eine eine offensichtlich unfähige Firma beauftragt oder Hinweise, dass das Unternehmen nicht räumt, missachtet, haftet möglicherweise trotzdem. „Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung aus“, so der Experte. Seitens der Arbeiterkammer gibt es dazu auch eine Informationsbroschüre mit den wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die Hausbesitzer zu beachten haben.

Link: