Mindestsicherung: Klage abgewiesen

Die Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich für subsidiär Schutzberechtigte ist laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) verfassungskonform. Damit wurde die Klage eines irakischen Staatsangehörigen abgewiesen.

Subsidiär Schutzberechtigte - das sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird - haben in Niederösterreich seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf sogenannte Kernleistungen nach dem Grundversorgungsgesetz. Der VfGH hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017 als verfassungskonform angesehen.

Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung, berichtete der VfGH am Freitag.

Status „von vornherein von provisorischer Natur“

Die Verfassungsrichter sehen diese Unterschiede darin, dass subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten, das auf ein Jahr befristet ist. Ihr Status ist „von vornherein eher von provisorischer Natur als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist“.

Dem Gesetzgeber kommt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der auch die Frage betrifft, „ob, angesichts des Provisorialcharakters des durch subsidiären Schutz vermittelten vorübergehenden Aufenthaltsrechtes subsidiär Schutzberechtigter, die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Leistungen nur im zwingend erforderlichen Umfang gewährt werden“. Allerdings betont der VfGH auch, dass die Behörden im Falle eines entsprechenden Bedarfes die Leistungen auf jene Weise zu gewähren haben, die sicherstellt, dass für die Betroffenen nicht ein menschenunwürdiges Dasein im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eintritt.

Beschwerdeführer erhält geringere Leistungen

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, hat einen Sachwalter und lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Früher bezog er Mindestsicherung. Im August bzw. Dezember 2016 haben die Bezirkshauptmannschaft Melk und in der Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen weiteren Antrag dafür aber unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage abgewiesen. Der Mann erhält nunmehr geringere Leistungen der Grundversorgung sowie - wegen seiner Behinderung - Pflegegeld.

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