Schulschwänzen soll stärker bestraft werden

Die Bundesregierung will die Regelungen für das Schulschwänzen verschärfen. Johann Heuras, Präsident des Landesschulrates für Niederösterreich, stellt sich hinter diese geplante Einführung von Sanktionen.

Johann Heuras begrüßt die von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vorgelegten verschärften Regelungen bei Schulschwänzen. Dafür müsse es Sanktionen geben, denn man müsse jungen Menschen auch Grenzen setzen, ein Fehlverhalten müsse Konsequenzen zur Folge haben, so Heuras. Auf das Problem des Schulschwänzens nicht zu reagieren, hält der Landesschulratspräsident für einen falschen Weg. Lehrer würden in solchen Fällen sehr oft alleine gelassen, daher begrüße Heuras die Vorschläge von Bildungsminister Faßmann.

Derzeit beginnt ein Verfahren wegen Schulschwänzens erst „im Fall des unentschuldigten Fernbleibens im Ausmaß von fünf Tagen, 30 Unterrichtsstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgenden Tagen“. Dieses umfasst einen aufwändigen fünfteiligen Stufenplan mit verpflichtenden Gesprächen mit Eltern und Schülern sowie der Einschaltung von Direktor, Schulpsychologen, Schulaufsicht und eventuell Jugendwohlfahrt. Hilft das alles nichts, so können Verwaltungsstrafen von bis zu 440 Euro verhängt werden.

Mindesstrafe von 110 Euro geplant

Künftig sollen Verfahren schon jedenfalls ab vier Tagen ungerechtfertigten Fernbleibens von der Schule eingeleitet werden. Das sieht ein von Bildungsminister Faßmann vorgelegter Gesetzesentwurf vor. Außerdem soll eine Mindeststrafe von 110 Euro eingeführt werden, das Verfahren zur Verhängung von Strafen wird vereinfacht.

Ab dem kommenden Schuljahr soll sich das ändern: Der Fünf-Stufen-Plan habe sich in der Praxis „als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer der jährlich rund 2.500 Verfahren als nicht effizient erwiesen“, hieß es in einer Aussendung des Bildungsministeriums. Künftig sollen daher Schulleitung und Lehrer „Sofortmaßnahmen“ - vor allem das Aussprechen von Verwarnungen - setzen können.

Das gilt allerdings nur bei Schulpflichtverletzungen von bis zu drei Tagen. Fehlt der Schüler länger ungerechtfertigt, gilt das jedenfalls als Verwaltungsübertretung. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dann künftig eine Mindeststrafe von 110 Euro verhängen - bisher war dafür keine Untergrenze vorgesehen. Die Höchststrafe von 440 Euro bleibt dagegen unberührt.

Links: