Vergewaltigung: Zwei Freisprüche im Zweifel

Zwei 19-jährige Asylwerber sind am Dienstag in St. Pölten vom Vorwurf der Vergewaltigung einer 15-Jährigen in Tulln freigesprochen worden. Der Schöffensenat habe im Zweifel für die Angeklagten entschieden, so der vorsitzende Richter.

Der Schöffensenat habe sich die Entscheidung nicht leichtgemacht, hielt der vorsitzende Richter fest. Zwei Mitglieder des Senats seien für einen Freispruch und zwei für einen Schuldspruch gewesen. In den Aussagen in den fünf Befragungen der 15-Jährigen habe man Widersprüche in Details sowie zum Gesamtgeschehen erkannt, sagte der Richter in der Urteilsbegründung. Die beiden 19-Jährigen wurden in der Folge enthaftet. Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde an, damit sind die Urteile nicht rechtskräftig.

Richter: „Staatsanwaltschaft zog alle Register“

Der Vorfall habe sich „sicher nicht wie in der Anklageschrift“ zugetragen, sagte der Richter am Dienstag nach zwei Freisprüchen im Zweifel. Der gesamte Schöffensenat gehe davon aus, dass es wohl zunächst zu einem „mehr oder weniger freundschaftlichen Treffen“ zwischen den drei oder vier Beteiligten gekommen sei, bei dem auch ein Joint im Spiel gewesen sei.

Der Richter verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussage einer Zeugin, wonach die 15-Jährige Drogen gekauft habe. Es sei daher lebensnaher erschienen, dass die beiden 19-Jährigen - wie von ihnen angegeben - von dem Mädchen Marihuana bekommen hätten.

Die Staatsanwaltschaft habe zur Aufklärung der Straftat „alle Register gezogen“, verwies der Richter in seiner ausführlichen Urteilsbegründung auch auf die durchgeführte Massen-DNA. Es sei dem Schöffensenat „sehr wohl aufgefallen, dass extreme Widersprüche in der Aussage des Erstangeklagten existiert haben“, sagte er.

Unterschiedliche Angaben der 15-Jährigen

Es seien bei der Jugendlichen „eindeutige Verletzungsspuren diagnostiziert“ worden - Kratzspuren am Rücken, an Knien und Oberschenkeln sowie eine Rötung am Kinn. Das würde dafür sprechen, dass sich der Vorfall so wie in der Anklageschrift zugetragen habe. Allerdings habe nicht ausgeschlossen werden können, dass das Ganze freiwillig erfolgt sei. Ein subjektives Erkennen der Angeklagten, dass sie einen Widerstand der Jugendlichen zu überwinden hatten, habe nicht nachgewiesen werden können.

Unterschiedliche Aussagen in den fünf Einvernahmen des Mädchens gab es nach Ansicht des Schöffensenats zum Beispiel zum Ablauf des Geschehens - etwa darüber, ob es zwei oder drei Männer gewesen seien. Außerdem habe es Widersprüche in Bezug auf den Umstand gegeben, wie die beiden Angeklagten in den Besitz der Mobiltelefonnummer des Mädchens gekommen seien.

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