2018: Erwachsenenvertreter statt Sachwalter

Aus dem Sachwalter wird 2018 der Erwachsenenvertreter. Ein neues Gesetz soll das Sachwalterrecht modernisieren und die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen in den Mittelpunkt rücken.

Vorbei sein wird es ab 1. Juli 2018 auch mit - wie kolportiert - bis zu 60 Sachwalterschaften, die ein Anwalt oder Notar ausübt, wenn kein Angehöriger zur Verfügung steht. Deren Zahl wird nämlich auf 15 begrenzt.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz schränkt die Handlungsfähigkeit nicht mehr pauschal ein, sondern sieht vier abgestufte Formen der Vertretung vor, je nachdem, in welchem Ausmaß ein Mensch Unterstützung benötigt. Die erste Säule besteht in einer bereits jetzt existierenden Vorsorgevollmacht. Die zweite Säule stellt der - neu eingeführte - gewählte Erwachsenenvertreter dar: Dieser kann von einem Betroffenen auch dann bestimmt werden, wenn er nicht mehr voll handlungsfähig ist. Es reicht, wenn er die Tragweite der Bevollmächtigung in Grundzügen erkennen kann. Als Erwachsenenvertreter kann ein Angehöriger oder ein Freund fungieren.

Erwachsenenvertreter haben mehr Befugnisse

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung stellt die dritte Säule dar. Diese gibt es bereits jetzt. Ab 1. Juli muss sie - wie die Vorsorgevollmacht und die Erwachsenenvertretung in ein Register eingetragen werden. Angehörige des Betroffenen haben mehr Befugnisse als bisher, werden aber von einem Gericht kontrolliert. Sie gilt maximal drei Jahre und muss dann gegebenenfalls erneuert werden. Als vierte Säule und letztes Mittel fungiert die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Im Gegensatz zu den derzeitigen Bestimmungen werden ihre Befugnisse auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt sein. Auch sie endet grundsätzlich nach drei Jahren.

Verpflichtend bei der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird ein sogenanntes Clearing durch einen Erwachsenenschutzverein, der den Sachwalterverein ersetzt und mehr Beratungsfunktion erhält.