Die Kompetenzen des Gemeinderates

11.725 Mandate werden am Sonntag bei den Gemeinderatswahlen in den 570 Gemeinden vergeben. Die politischen Slogans wurden plakatiert und sind bei den Wählerinnen und Wählern bekannt, über die Kompetenzen des Gemeinderats weiß man oft weniger.

In den Gemeinderäten in Niederösterreich sind 13 bis 41 Mitglieder vertreten. Das geht aus der Niederösterreichischen Gemeindeordnung hervor. Statutarstädte haben eine eigene Stadtwahlordnung. Wie viele Mitglieder einem Ortsparlament angehören, ist von der jeweiligen Einwohnerzahl laut Volkszählung abhängig.

Schriftzug Gemeindeamt

APA/Helmut Fohringer

Der Gemeinderat von Spitz an der Donau (Bezirk Krems) hat 19 Mitglieder.

Ein Gemeinderat hat mindestens 13 Mitglieder

So besteht ein Gemeinderat in Gemeinden bis zu einer Bevölkerung von 500 Menschen aus 13 Mitgliedern, bis 1.000 Einwohner kommen 15 Mandatare zum Zug. Die Zahl erhöht sich auf 19 (bis 2.000 Einwohner), 21 (bis 3.000), 23 (bis 4.000), 25 (bis 5.000), 29 (bis 7.000) und 33 (bis 10.000 Bewohner). In Gemeinden bis 20.000 Einwohner sind es 37, bis 30.000 bereits 41 Mandatare. Bei einer Bevölkerung von mehr als 30.000 - diese Zahl erreicht keine der 570 Gemeinden, in denen gewählt wird - wären es schließlich 45.

Gemäß den jeweiligen Stadtrechten der vier niederösterreichischen Statutarstädte bestehen die Gemeinderäte von Wiener Neustadt (wählt als einzige Statutarstadt ebenfalls am 25. Jänner), Krems und Waidhofen an der Ybbs aus jeweils 40, jener der Landeshauptstadt St. Pölten aus 42 Mitgliedern.

Wofür ist der Gemeinderat zuständig?

Die Zuständigkeiten des Gemeinderates werden in den Gesetzen – insbesondere in den Paragraphen 32 und 35 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung – ausdrücklich angeführt. Die wichtigsten Zuständigkeiten des Gemeinderates sind u.a.:

  • die Wahl und Abberufung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder sowie die Festsetzung von Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderates, die Selbstauflösung des Gemeinderates und die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
  • die Erlassung von Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse;
  • der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluss, die Genehmigung von außer- und überplanmäßigen Ausgaben, die Ausschreibung von Gemeindeabgaben, die Festsetzung der Abgabenhebesätze sowie Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
  • die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als Euro 42.000,–;
Baustelle Wohnbau Wohnhaus

APA/Georg Hochmuth

  • der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude);
  • der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des ordentlichen Haushalts, wenn die betreffenden Ausgaben 0,5% der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes überschreiten, jedoch jedenfalls alle Ausgaben über Euro 42.000,–;
  • der Beschluss des Dienstpostenplanes, die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;

Sendungshinweis:

„NÖ heute“, 24.1.2015

  • die Vergabe von Subventionen, wobei der Gemeinderat diese Zuständigkeit durch Erlassung genereller Richtlinien auch an Gemeindevorstand und Bürgermeister weitergegeben kann;
  • die Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von Verkehrsflächen;
  • die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen;
  • die Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne, Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen;

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