Casino-Deal untersagt: Novomatic ruft OGH an

Nachdem das Kartellgericht die mehrheitlichen Übernahme der teilstaatlichen Casinos Austria durch Novomatic untersagt hat, hat sich der niederösterreichische Glücksspielkonzern nun an den Obersten Gerichtshof (OGH) gewandt.

Gemeinsam mit einem tschechischen Bieterkonsortium will Novomatic die Kontrolle bei den Casinos Austria erlangen. Nach monatelangen Verhandlungen mit den Wettbewerbsbehörden, wurde der Einstieg des Glücksspielkonzerns jedoch Ende August vom Kartellgericht untersagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass daurch der Wettbewerb am österreichischen Glücksspielmarkt eingeschränkt worden wäre - mehr dazu in Novomatic: Einstieg bei Casinos untersagt (noe.ORF.at; 30.8.2016).

Gegen diese Entscheidung will das Unternehmen mit Sitz in Gumpoldskirchen (Bezirk Mödling) nun vorgehen. Knapp vor Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rief der Glücksspielkonzern den Obersten Gerichtshof (OGH) an. „Wir haben den Rekurs gestern eingebracht“, teilte Novomatic-Sprecher Hannes Reichmann am Mittwoch auf Anfrage der APA mit. Welche Argumente die Novomatic-Anwälte gegen das Urteil des Kartellgerichts ins Treffen führen, sagte Reichmann nicht. Man wolle das laufende Verfahren nicht kommentieren.

OGH hat zwei Monate Zeit für Entscheidung

Novomatic hatte sich von Alteigentümern der Casinos Austria durchgerechnet knapp 40 Prozent der Anteile gesichert. Das tschechische Bieterkonsortium ist schon - rechtskräftig - mit mehr als elf Prozent bei dem teilstaatlichen Konzern, der das Monopol für den Betrieb von Vollcasinos innehat, eingekauft.

Der Oberste Gerichtshof muss nun innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung treffen. Er kann den Beschluss des Erstgerichts bestätigen, abändern oder aufheben. Bestätigt er die Untersagung, ist die Übernahme endgültig gescheitert; hebt er sie auf, muss sich das Oberlandesgericht erneut mit dem Fall befassen. Eine dritte Möglichkeit wäre, die Entscheidung des Kartellgerichts abzuändern und den Zusammenschluss nicht zu untersagen.

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