Vier Schuldsprüche wegen Schwarzschlachtungen

In einem Prozess um Schwarzschlachtungen von Spanferkeln sind am Montag die vier Angeklagten am Landesgericht St. Pölten des schweren gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gesprochen worden.

Die Landwirte-Ehepaare wurden zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen zwölf und acht Monaten verurteilt. Die Verteidigung und die Staatsanwältin gaben keine Erklärung ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Durch die mehr als zwei Jahre hindurch begangenen Handlungen hätten sich die Schweinezüchter im Bewusstsein, dass das verboten war, eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen, begründete der Richter die Entscheidung des Schöffensenats. Eine Gefährdung des Konsumenten sei ohne Kontrolle nicht hintangehalten, auch wenn in diesem Fall niemand von minderer Qualität spreche.

Beschuldigte stritten gewerbsmäßigen Betrug ab

Zu Verhandlungsbeginn im April hatten die Beschuldigten die Vergehen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - sie fälschten auch Fleischbeschaustempel - eingestanden, gewerbsmäßigen Betrug aber bestritten. Die Causa war Anfang 2014 aufgeflogen, als bei einer Hausdurchsuchung ein nicht angemeldeter Schlachtraum entdeckt wurde, obwohl in dem Familienbetrieb offiziell seit 1995 keine Schlachtungen mehr durchgeführt wurden. Die Schlachtungen ohne die vorgesehenen Untersuchungen seien für zusätzliche, kurzfristige Nachbestellungen durchgeführt worden, rechtfertigte man sich.

Die Staatsanwältin hatte in ihrem Schlussvortrag die illegalen Schlachtungen in einem eigens eingerichteten Raum als „unstrittig“ bezeichnet. So kamen Spanferkel zum Konsumenten, die entgegen den Vorschriften nicht begutachtet worden waren. Die von den Angeklagten angegebenen Differenzen mit dem Amtstierarzt seien im Prozess nicht deutlich geworden. Fleisch ohne Beschau dürfe einfach nicht auf den Markt kommen. Aufgrund der Verwendung des gefälschten Stempels sei aber ein Marktwert geschaffen worden, sprach die Anklägerin von Täuschung. Die Höhe des Schadens hänge von der Anzahl der Spanferkel ab, wobei die Angeklagten diese nach unten revidierten - glaubhaft würden aber drei Schlachtungen pro Woche erscheinen. Die Ehepaare zweier Generationen hätten alles gemeinsam entschieden, beantragte die Staatsanwältin einen Schuldspruch.

Die Verteidiger räumten ein, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten worden waren. Aber es habe keinerlei Gesundheitsgefährdung und keinen Schaden gegeben - und damit auch keinen Betrug. Ziel der Familie sei immer gewesen, gute Produkte zu liefern. Der einzige Unterschied im Verkauf sei der Stempel gewesen. Die Mandanten hätten keine Bereicherungsabsicht gehabt, sondern nur Vorsorge getroffen, Spanferkel für den Bedarfsfall parat zu haben.