EVN erzielt Einigung im Stromstreit mit Bulgarien

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit rund um Ökostrom-Einspeisetarife hat die EVN mit der bulgarischen Stromgesellschaft NEK jetzt einen außergerichtlichen Vergleich erzielt. In der Bilanz wird sich das positiv auswirken.

Mit dem Vergleich wurde ein seit Jahren schwelender Streit zwischen der EVN und dem bulgarischen Energieversorger NEK beigelegt. Hintergrund ist, dass der bulgarische Staat die EVN bereits vor Jahren verpflichtet hatte, Einspeistarife vorzufinanzieren. Dieses Geld hätte die EVN vom staatlichen Energieversorger NEK zurückerhalten sollen.

Nachdem das Geld trotz einer Klage der EVN jedoch nie refundiert worden war, begann das Unternehmen von fälligen Rechnungen des bulgarischen Energieversorgers Beträge abzuziehen, um die Schulden mittelfristig auszugleichen. Die bulgarischen Behörden forderten daraufhin das einbehaltene Geld und drohten auch mit einem Lizenzentzug.

EVN-Bilanz verbessert sich um 38 Millionen Euro

Mit der jetzt getroffenen Einigung übernimmt NEK die Ökostrom-Mehrkosten sowie die Verzugskosten. Der Vergleich umfasst laut EVN insbesondere die Abgeltung des noch offenen Teils der von 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 entstandenen und von der EVN Bulgaria vorfinanzierten Beträge. Diese müsse die NEK nun ersetzen, heißt es. Konkret sollen Forderungen gegenseitig aufgerechnet werden.

Durch den außergerichtlichen Vergleich ergibt sich im zweiten Quartal der Periode 2016/17 für die EVN ein positiver Effekt auf das Konzernergebnis in Höhe von rund 38 Millionen Euro, teilte das Unternehmen am Montag mit. Der positive Effekt auf das Konzernergebnis ergibt sich aus der Zuschreibung der in dem Zusammenhang in der Vergangenheit wertberichtigten Forderungen und Verzugszinsen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht weiter aufrecht

Das von der EVN AG angestrengte internationale Schiedsgerichtsverfahren vor dem „International Centre for the Settlement of Investment Disputes“ (ICSID) gegenüber der Republik Bulgarien bleibt ungeachtet der Vereinbarung mit der NEK - und vorbehaltlich allfälliger Implikationen des jetzigen Vergleichs auf das Verfahren - weiter anhängig, heißt es.

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