Vergewaltigungsprozess: Freisprüche bestätigt

Die Ende März im Zweifel gefällten Freisprüche für zwei 19-Jährige vom Vorwurf der Vergewaltigung einer 15-Jährigen in Tulln sind laut „Kurier“ nun rechtskräftig. Das Urteil des Schöffensenats hatte für Diskussionen gesorgt.

Nachdem die Freisprüche nun rechtskräftig sind, ist eine Neuauflage des Verfahrens gegen die beiden 19-jährigen Flüchtlinge ausgeschlossen. „Für einen neuen Prozess hätte ein Urteils- oder Verfahrensfehler vorliegen müssen. Dies ist aber nicht der Fall“, wird Leopold Bien, Erster Staatsanwalt am Landesgericht St. Pölten, im „Kurier“ zitiert. Der Bericht wurde Mittwochabend von Karl Fischer von der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegenüber noe.ORF.at bestätigt.

Prozess fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt

Der Prozess war unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt worden, das Urteil wurde mit zahlreichen Widersprüchen in den Einvernahmen des Mädchens begründet. Die 15-Jährige hatte angegeben, am 25. April 2017 auf dem Weg vom Bahnhof Tulln zur Wohnung ihres Vaters verfolgt und drei Mal vergewaltigt worden zu sein. Schließlich habe sie sich losreißen können und sei nach Hause geflüchtet.

Im Krankenhaus waren unter anderem Kratzspuren festgestellt worden, zudem waren Spermaspuren der aus Afghanistan und Somalia stammenden Angeklagten sichergestellt worden. Diese bestritten allerdings jede Gewaltanwendung und sprachen von „einvernehmlichen Sex“.

Pilnacek hoffte auf Neuauflage des Prozesses

In den sozialen Medien wurde der Ausgang des Prozesses heftig diskutiert. Schließlich äußerte sich auch Christian Pilnacek, Generalsekretär und Sektionsleiter im Justizministerium, zu der Causa. Er hoffe, dass „das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat“, sagte er damals gegenüber noe.ORF.at - mehr dazu in Freisprüche: Pilnacek hofft auf neuen Prozess (noe.ORF.at; 31.3.2018).

Mit der Rechtskraft der Freisprüche wird es nun jedenfalls zu keinem juristischen Nachspiel kommen. Unklar ist offenbar noch, was mit den beiden Flüchtlingen passieren wird. Gegen beide sollen vom Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl ausgestellte Abschiebebescheide vorliegen.

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