VfGH wies Anfechtung der Landstagwahl ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Anfechtung der Landtagswahl nicht stattgegeben. Die Liste „Wir für Niederösterreich“ hatte unter anderem eine Verletzung des demokratischen Prinzips geltend gemacht.

Wie die Liste „Wir für Niederösterreich“ kritisierte, sei es zu dieser Verletzung bei der Briefwahl gekommen. Außerdem bemängelte man Fehler bei der Bezeichnung und Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln. Die Entscheidung, die Anfechtung im Hinblick auf diese Bedenken abzuweisen, fiel am 15. Juni. Zum Thema Briefwahl erläuterte der VfGH in einer Aussendung am Donnerstag, er sehe sich nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Zuletzt hatte der Gerichtshof im März 2018 anlässlich einer Anfechtung der Nationalratswahl 2017 darauf hingewiesen, dass bereits bei früheren Verfahren keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung hervorgekommen seien.

Abweichende Parteibezeichnung zulässig

Ebenso wenig folgten die Richterinnen und Richter den Bedenken betreffend Ausgestaltung der Stimmzettel: Die „Liste Franz Schnabl - SPÖ“ war von der Landeswahlbehörde an die Stelle der SPÖ - und damit an zweiter Stelle - gereiht worden, obwohl die Parteibezeichnung von jener bei der letzten Landtagswahl abwich. Der Verfassungsgerichtshof sehe diese Vorgangsweise durch die „offenkundige Kontinuität“ zur zuletzt im Landtag vertretenen Partei „SPÖ“ gerechtfertigt, hieß es.

Die Antragstellerin hatte außerdem die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Erstellung der Wählerevidenz und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vollziehung in einzelnen Gemeinden vorgebracht. Dazu meinte der VfGH, Fragen der Wählerevidenz wären in einem anderem Verfahren zu klären. Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz und die NÖ Landtagswahlordnung sehen nämlich selbstständige Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in das Wählerverzeichnis mit einer Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht vor. Diesbezügliche Bedenken hätten vor der Wahl geltend gemacht werden müssen.