Mithäftlinge attackiert: Zwei Jahre Haft

Weil er zwei Mitgefangene in der Justizanstalt Krems-Stein mit einem Messer attackiert hatte, ist ein 24-Jähriger in der Nacht auf Freitag in Krems zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Der Schuldspruch ist rechtskräftig.

Im Zentrum des Prozesses stand die Frage nach dem Tatwerkzeug. Beide Opfer hatten bei ihren Einvernahmen nach der Attacke von einer selbst gebauten Waffe - ein Griff und eine Stanley-Messerklinge mit einer Länge von vier bis fünf Zentimetern - gesprochen. In der Hauptverhandlung waren sich die beiden Männer im Alter von 21 und 32 Jahren nicht mehr so sicher. Der Ältere, gleichzeitig Hauptbelastungszeuge, sagte, dass der Gegenstand „so wie ein Brotmesser ausgesehen“ habe, der Angeklagte hatte zuvor dieselbe Beschreibung gewählt. Ähnlich wurde das Tatwerkzeug vom 21-Jährigen gesehen, der von einer Art Streichmesser sprach.

Wolfgang Denk, der medizinische Sachverständige, widersprach diesen Versionen. Aufgrund der Verletzungen der beiden Opfer sei darauf zu schließen, dass es sich „um ein Tatwerkzeug mit spitz zulaufender Klinge“ gehandelt habe, von einem „Haushaltsmesser“ sei daher nicht auszugehen. Gefunden wurde die Stichwaffe nicht, obwohl im Haftraum danach gesucht worden war, wie eine Justizwachebeamtin im Zeugenstand schilderte. Beim Urteilsvortrag der Laienrichter war letztlich von einem Besteckmesser die Rede.

Beschuldigter war vierfach vorbestraft

Mit dem Tatwerkzeug im Gepäck stürmte der bereits vierfach vorbestrafte Verdächtige laut Anklage am 9. August 2018 in den Haftraum der beiden Männer, in dem sich auch zwei weitere Gefangene befanden. Dort soll der Beschuldigte zuerst auf den 32-Jährigen eingestochen haben - mit ihm hatte er in den Tagen davor mehrere Auseinandersetzungen. Der Mann erlitt Kopf-, Hals- und Bauchverletzungen. Der 21-Jährige kam seinem Landsmann zu Hilfe und soll von dem 24-Jährigen daraufhin mit Stichen in den Kopf und den Halsbereich bedacht worden sein. Beide Opfer wurden leicht verletzt.

Der Angeklagte sprach bei seiner Befragung davon, von den beiden Mithäftlingen angegriffen worden zu sein. Danach habe er das in den Haftraum mitgebrachte Messer genommen und „einfach so herumgefuchtelt“.

Hauptfragen nach versuchtem Mord verneint

Trotz der leichten Verletzungen der beiden Opfer wurde der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung belangt - weil er die Körperverletzungen gemäß Paragraf 84 Absatz 5 Ziffer 1 Strafgesetzbuch „auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist“ begangen haben soll. Die Geschworenen beantworteten die beiden entsprechenden Eventualfragen einstimmig mit Ja. Die Hauptfragen nach versuchtem Mord wurden von den Laienrichtern einstimmig verneint.