Wirtschaft

OGH: Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig

Die Preiserhöungsklausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Energieanbieter bis vor kurzem stand, ist unzulässig. Denn der bisherige Wortlaut hätte auch eine unzulässige Preiserhöhung ermöglicht, so ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Konkret besagte die umstrittene Preiserhöhungsklausel, dass EVN-Kunden nach der Mitteilung über eine beabsichtigte Preiserhöhung zwei Möglichkeiten blieben: Wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen die Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt. Diese Regelung darf auch weiterhin angewandt werden, jedoch mit einer wesentlichen Einschränkung: Künftig muss die EVN angeben, welche Gründe zu der Preiserhöhung führen. Das Urteil des OGH betrifft auch alle anderen Energieanbieter der Branche.

Die Beschränkungen sind notwendig, um zu verhindern, dass es bei „kundenfeindlichster Auslegung (…) auf diesem Weg zu einer zugunsten des AGB-Verwenders gänzlich unbeschränkten Preiserhöhung kommen“ kann, heißt es in dem Urteil der OGH, das nach einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gefällt wurde.

Umstrittene Klausel wurde bereits geändert

Seitens der EVN betonte Unternehmenssprecher Stefan Zach, man habe bereits mit Jahresanfang 2019 die AGB geändert. In den nun geltenden Lieferbedingungen nehme die EVN in der Preiserhöhungsklausel Bezug auf die Inflation sowie die Energiepreisindizes ÖSPI und ÖGPI. Zach betonte weiters, die EVN habe zuletzt im Oktober 2018 sowie im Juni 2019 die Preise für Strom und Gas erhöht, davor habe es aber in Summe sechs Preissenkungen gegeben. Das Niveau der aktuellen Strom- und Gaspreise sei nach wie vor um zehn Prozent unter jenen vor zehn Jahren, betonte Zach.

Auch die Wien Energie und die Energie Burgenland, die mit der EVN über die Energieallianz Austria (EAA) verbunden sind, haben ihre Lieferbedingungen im April bzw. Mai 2019 geändert. Sie nehmen bei der Preiserhöhungsklausel nun ebenfalls auf die Preisindizes Bezug.

Rückzahlungsanspruch für EVN nicht zulässig

Der VKI sieht durch das Urteil einen Rückzahlungsanspruch. „Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen“, heißt es in einer Aussendung des VKI. Der Verein hat eine Sammelaktion auf seiner Webseite gestartet, bei der sich Kunden, deren Strom- und Gaspreise angehoben wurden, für weitere Informationen anmelden können.

Das sieht man bei der EVN anders. Die Frage der Rückzahlungen sei nicht Teil des Gerichtsurteils gewesen, betonte Stefan Zach. „Gegenstand des Verfahrens war einzig, dass die Verwendung einer – branchenüblichen – Klausel zur Preisfixierung unterlassen wird. Daraus können keine Individualansprüche abgeleitet werden“, heißt es in einer Stellungnahme der Energieallianz Austria.