Hund mit Maulkorb
Chronik

Hunde müssen künftig öfter Beißkorb tragen

Der niederösterreichische Landtag hat am Donnerstag Änderungen des Hundehaltegesetzes beschlossen. Neu ist, dass es künftig an gewissen Orten – etwa in Gaststätten – zusätzlich zur Leinenpflicht auch eine Maulkorbpflicht gibt, die für alle Hunde gilt.

Bisher mussten nur Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential, sogenannte Listenhunde, an öffentlichen Orten im Ortsgebiet mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Bei allen anderen Hunden reichte es in der Vergangenheit aus, wenn diese entweder Maulkorb oder Leine trugen. Künftig ist das anders. An bestimmten Orten gilt ab sofort für alle Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht. Dazu zählen etwa Orte, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison.

Ausnahme nur für „Handtaschenhunde“

Auch in öffentliche Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätze und bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z.B. in Liften, Aufzügen und Gondeln müssen in Zukunft alle Hunde Leine und Beißkorb tragen. Ausgenommen von der Maulkorbpflicht sind nur Hunde, die ständig am Arm oder in einer Tasche getragen werden – oder auch Hunde mit ärztlich bestätigten Erkrankungen der Atemwege.

American Staffordshire Terrier mit Maulkorb
APA/HANS PUNZ
Die Leinen- und Beißkorbpflicht gilt künftig nicht nur für sogenannte Listenhunde

Abseits dieser Orte gilt das, was schon bisher gegolten hatte: An öffentlichen Orten im Ortsbereich müssen Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. Wer einen Hund mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besitzt oder einen laut Gesetz „auffälligen“ Hund, der etwa schon einmal grundlos einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss schwer verletzt hatte, muss beides verwenden. Zu den Listenhunden zählen in Niederösterreich Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

Weitere Zonen können definiert werden

Darüber hinaus können die Gemeinden künftig eigene, auch zeitlich begrenzte, Hundesicherungszonen definieren, in denen Leinen- und Maulkorbpflichten gelten. Ebenfalls neu geregelt werden in dem Hundehaltegesetz die Meldepflichten bei der Übersiedelung eines auffälligen Hundes. Außerdem wurden die Gründe, aus denen ein Hundehalteverbot ausgesprochen werden kann, erweitert. Das geht künftig etwa auch dann, wenn gegen den Halter ein gesetzliches Waffenverbot verhängt wurde.

Die Änderungen des Hundehaltegesetzes wurden am Donnerstag einstimmig im Landtag beschlossen, ausgearbeitet auf Initiative des zuständigen Landesrates Gottfried Waldhäusl (FPÖ). Es werde auch mit diesem Gesetz „keine hundertprozentige Sicherheit geben“, sagte er im Zuge der Landtagssitzung, aber „wenn wir es schaffen, dass wir durch dieses Gesetz die Vorfälle minimieren, dann haben wir mit diesem Gesetz einen richtigen Schritt gemacht“, so Waldhäusl.