Ein Wildschwein am Sonntag, 19. März 2017, im Lainzer Tiergarten.
APA/Georg Hochmuth
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Chronik

Meldepflicht für verendete Wildschweine

Im gesamten Bundesgebiet ist eine Frühwarnverordnung zur Erhebung der Afrikanischen Schweinepest in Kraft getreten. Von der Viruserkrankung können Wild- und Hausschweine betroffen sein. Die Seuche tritt bereits in Nachbarländern in Grenznähe auf.

Nach dem die Tierseuche in zahlreichen Nachbarländern nachgewiesen wurde, erklärte das Gesundheitsministerium ganz Österreich zum Überwachungsgebiet. Erst vor kurzem traten mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen in der Nähe von Budapest in Ungarn auf. Ein Ausbruch der Krankheit wurde heuer auch in der Slowakei gemeldet, auch aus Tschechien sind Fälle bekannt. Das sei der Grund, warum nun das gesamte Bundesgebiet als Überwachungsgebiet festgelegt wurde, hieß es.

Jedes tot aufgefundene Wildschwein in Österreich ist ab sofort den Veterinärbehörden zu melden, um eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, hieß es weiter. Die Behörde muss unverzüglich dafür sorgen, dass der Fundort gekennzeichnet wird, amtliche Proben entnommen und an die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Mödling übermittelt werden.

Kein Impfstoff gegen Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche, gegen die es keinen Impfstoff gibt. Für den Menschen oder andere Tierarten ist das Virus ungefährlich. Mit der Frühwarnverordnung des Gesundheitsministeriums werden nun schärfere Maßnahmen ergriffen, um ein Überschwappen der Tierseuche aus betroffenen Ländern nach Österreich zu vermeiden.

Das Risiko einer Einschleppung besteht auch durch den Vertrieb von Rohfleisch- und Rohwurstprodukten von infizierten Haus- und Wildschweinen aus den betroffenen Ländern und durch kontaminierte Fahrzeuge, die aus den betroffenen Regionen kommen. Auch illegales Verfüttern beziehungsweise Entsorgen von Essensresten, die bereits mit Erregern verseucht sind, sind eine Infektionsquelle.

Jäger haben eine besondere Verantwortung

Mit dem Inkrafttreten der Frühwarnverordnung ist auch die Jägerschaft gefordert. So ist bei der Jagd auf Wildschweine dafür zu sorgen, dass die Bejagung so erfolgt, dass eine mögliche Ausbreitung verhindert wird. Das gehäufte Auftreten von Wildschweinkadavern in einem Jagdrevier ist der wichtigste Hinweis auf die Afrikanische Schweinepest.

Offensichtlich kranke Tiere müssen erlegt werden. Diese dürfen dann nicht aufgebrochen, also ausgenommen werden. Beim Verdacht auf die Tierseuche müssen Jäger ihre Schuhe sorgfältig mit Desinfektionsmittel und heißem Wasser reinigen. Kleidung ist mit herkömmlichem Waschmittel, wenn möglich mit 70 Grad Celsius, zu waschen. Besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten auch bei Jagdreisen in Gebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest aufgetreten ist.