Gericht

CoV: Hälfte aller Beschwerden recht gegeben

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) sind etwa 45 Beschwerden über Strafen im Zusammenhang mit den Coronavirus-Verordnungen eingegangen. Etwa die Hälfte davon hat das LVwG mittlerweile aufgehoben.

Der Großteil der Beschwerden bezieht sich auf die Ausgangsbeschränkungen in der ersten Phase des Coronavirus-„Lock-down“ im März und April. So hätte etwa ein Mann 150 Euro zahlen müssen, weil er im Freien zu fremden Personen den damals verordneten Abstand von einem Meter nicht eingehalten haben soll. Seiner Beschwerde hat der LVwG recht gegeben und die Strafe aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschloss Ende Juli, dass einige Bestimmungen der Ausgangsbeschränkungen – die bis 30. April gegolten hatten – gesetzwidrig waren und nicht mehr anwendbar sind. Das betrifft jene Teile der Verordnung, die das Betreten des öffentlichen Raumes und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur für die vier Gründe Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgung, Spaziergänge (allein oder mit Haushaltsangehörigen) zuließen. Auch die Verpflichtung, Gründe für das ausnahmsweise Betreten des öffentlichen Raumes bei einer Kontrolle durch die Polizei glaubhaft zu machen, ging laut VfGH über die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen hinaus.

Konkrete Einzelprüfung, keine Generalamnestie

Diese Bestimmungen dürfen in laufenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr angewendet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab nach der VfGH-Entscheidung etwa der Hälfte aller 45 Beschwerden recht. Rund 20 Fälle seien noch in Bearbeitung. Dabei gebe es aber keine Generalamnestie, wie LVwG-Präsident Patrick Segalla gegenüber noe.ORF.at sagt. „Wir prüfen natürlich bei jeder Beschwerde einzeln, ob die damals zugrunde liegende Verordnung vom VfGH aufgehoben worden ist oder nicht.“

Denn keine Bedenken hatte der VfGH etwa bei Betretungsverboten für konkrete Orte – etwa Betriebsstätten – oder bestimmte Regionen. Diese waren laut VfGH zulässig, sofern sie genau umschrieben oder regional begrenzt, etwa einzelne Gemeinden, waren. Das betrifft beispielsweise jene Anzeigen, bei denen Personen ein eigentlich geschlossenes Geschäftslokal betreten haben. Beschwerden gegen solche Strafen seien aber sehr selten, heißt es vom Landesverwaltungsgericht.