Ex-FPNÖ-Klubobmann Martin Huber
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Chronik

Schuldspruch für Ex-FPNÖ-Klubobmann

Wegen eines auf Facebook publizierten Gratulationspostings am 125. Geburtstag von Adolf Hitler ist der ehemalige Klubobmann der FPÖ Niederösterreich, Martin Huber, am Mittwoch in St. Pölten nicht rechtskräftig zu zwölf Monaten bedingter Haft verurteilt worden.

„Herzlichen Glückwunsch an jene, die heute Geburtstag haben“, hatte der nunmehr 50-Jährige im April 2014 auf Facebook geschrieben. Ein ähnliches Posting findet sich weder davor noch danach auf dem Profil des Mandatars. Nach Ansicht der Staatsanwältin glorifizierte Huber mit dem Eintrag die Person Hitlers.

Dass er Hitlers Geburtsdatum – 20. April 1889 – kenne, wurde von Huber in der Hauptverhandlung nicht dezidiert bestritten. Beim Absetzen des allgemein gehaltenen Glückwunschpostings am 20. April 2014 um exakt 0.14 Uhr habe er daran jedoch nicht gedacht. Veröffentlicht habe er den Eintrag vielmehr in Hinblick auf die damals bevorstehenden Gemeinderatswahlen, sozusagen als Versuch, gab der Mandatar zu Protokoll. „Um besonders leutselig zu wirken?“, stellte der vorsitzende Richter in den Raum. „Um eine breite Öffentlichkeit zu erreichen“, entgegnete der ehemalige FPÖ-Politiker. Die Reaktionen etwaiger Geburtstagskinder auf den Eintrag seien allerdings „nicht berauschend“ gewesen, daher habe er in der Folge auf persönliche Glückwunschkarten gesetzt.

Posting findet sich nach wie vor auf Hubers Profil

Der Stein des Anstoßes, das mehr als sechs Jahre alte Facebook-Posting, findet sich nach wie vor auf Hubers Profil. Eine Löschung wäre für ihn einem Schuldeingeständnis gleichgekommen, hob der 50-Jährige hervor. Mit NS-Gedankengut „habe ich nichts zu tun und werde ich auch in Zukunft nichts zu tun haben“, bekräftigte der Politiker.

Nicht rechtskräftig verurteilt wurde Huber wegen Verstoßes gegen Paragraf 3g des Verbotsgesetzes. „Es heißt nicht, dass Äußerungen, die einen Auslegungsspielraum zulassen, nicht strafbar sein können“, sagte der vorsitzende Richter dazu. Bei der Strafbemessung habe es grundsätzlich keine Erschwerungsgründe gegeben. Hervorgehoben wurde vom Richter dennoch die „Deliktsetzung auf besondere öffentliche Weise“. Verteidiger Michael Witt meldete Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.

Keine direkten Auswirkungen auf Mandat

Medial bekanntgeworden war das Posting erst am 21. September 2019, etwas mehr als eine Woche vor der Nationalratswahl. Huber wurde daraufhin von FPÖ-Chef Norbert Hofer suspendiert und später aus der Partei ausgeschlossen. Seinen Sitz im niederösterreichischen Landtag behielt der Mostviertler jedoch als „wilder“ Abgeordneter.

Direkte Auswirkungen auf das Mandat Hubers kann das Urteil vom Mittwoch mangels Rechtskraft nicht haben. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausmaß von zwölf Monaten bedingt würde der 50-Jährige den Abgeordnetensitz nicht verlieren. Ein Mandatsverlust droht gemäß Landtagsgeschäftsordnung nämlich dann, wenn nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit wegfällt. Das wäre bei der rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als sechs Monaten unbedingter bzw. zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe insgesamt der Fall.