Menschen gehen über einen Zebrastreifen
Getty Images/Brasil2
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Coronavirus

Contact-Tracing: Unterschiede je nach Bezirk

Das sogenannte Contact-Tracing gilt als eine der wichtigsten Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus. Allerdings: Weil die entsprechenden Bescheide an Kontaktpersonen von den Bezirkshauptmannschaften ausgestellt werden, fallen diese nicht immer gleich aus.

Der Fall eines Unternehmens in St. Pölten macht deutlich, worum es geht. Ein Mitarbeiter, der anonym bleiben möchte, schilderte gegenüber noe.ORF.at Folgendes: Nachdem ein Kollege von ihm positiv auf das Coronavirus getestet worden war, wurden mehrere Kontaktpersonen innerhalb der Firma ausgeforscht – viele davon als Kontaktpersonen der Kategorie II mit geringem Infektionsrisiko. Weil diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch in unterschiedlichen Bezirken gemeldet sind und daher unterschiedliche Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate zuständig sind, hätten diese unterschiedliche Informationen und Bescheide erhalten.

Während die einen lediglich ein Informationsschreiben mit der Empfehlung erhielten, soziale Kontakte „freiwillig weitestgehend“ einzuschränken sowie Gaststätten und öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, erhielten andere einen Bescheid, der sogenannte Verkehrsbeschränkungen über sie verhängte. Ihnen wurde demnach nicht nur empfohlen, sondern per Bescheid angeordnet, den „Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen“, die „Benützung öffentlicher Transportmittel“ und „Beschäftigungen, die häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen,“ zu unterlassen.

Entscheidung liegt bei den Gesundheitsbehörden

Im Büro von Gesundheitslandesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) spricht man auf Nachfrage von „Einzelfallentscheidungen“. Es gebe zwar Leitlinien des Ministeriums, und man versuche, die Maßnahmen zu vereinheitlichen, die endgültige Entscheidung liege aber bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim zuständigen Magistrat, denn diese würden auch das Contact-Tracing betreiben. Weil die Lage von den jeweiligen Amtsärzten nicht immer gleich eingeschätzt werde, können diese Entscheidungen durchaus unterschiedlich ausfallen.

Behördliche Vorgangsweise

Alle Informationen zur behördlichen Vorgangsweise bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen und der Kontaktpersonennachverfolgung können auf diesem Informationsblatt des Sozialministeriums nachgelesen werden.

Auch das Gesundheitsministerium hält bezüglich der Kontaktpersonennachverfolgung auf seiner Website fest: „Grundsätzlich gilt die Einschätzung der individuellen Situation des Geschehens durch die zuständige Gesundheitsbehörde.“ Unterschieden wird jedenfalls zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I – „Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition“ und Kontaktpersonen der Kategorie II – „Kontaktpersonen mit Niedrig-Risiko-Exposition“.

Bei hohem Infektionsrisiko ist Quarantäne fix

Als Kategorie I gelten laut offizieller Definition all jene, die einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren. Das sind vor allem Menschen, die im gleichen Haushalt leben, aber auch all jene, die sich länger als 15 Minuten mit weniger als zwei Metern Abstand zu einem Infizierten in einem Raum aufgehalten haben. Wer physischen Kontakt hatte, also etwa durch Händeschütteln, zählt ebenfalls zur Kategorie I.

Kontaktpersonen der Kategorie I werden jedenfalls „bis zum Tag 10 nach dem letzten kontagiösen Kontakt“ abgesondert, wie auf der Website des Gesundheitsministeriums nachgelesen werden kann. Was viele wohl nicht wissen: Diese Quarantänedauer wird durch ein negatives Testergebnis nicht verkürzt. Wer nur Kontaktperson der Kategorie II ist, muss hingegen nicht in Quarantäne, sollte aber seinen Gesundheitszustand beobachten und wird aufgefordert, seine sozialen Kontakte zu reduzieren.

Genau hier ergibt sich nun auch der Spielraum für die zuständigen Gesundheitsbehörden. So heißt es seitens des Gesundheitsministeriums: „Nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann auch eine Fernhaltung (Verkehrsbeschränkung) bei Kategorie-II-Kontaktpersonen als infektionsepidemiologisch gerechtfertigt eingestuft werden.“