Gericht

Bedingte Haft nach tödlicher Kollision mit Radfahrer

Ein 27-jähriger Mann ist am Freitag in St. Pölten wegen fahrlässiger Tötung nicht rechtskräftig zu vier Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 3.220 Euro verurteilt worden. Er soll einen Radfahrer mit dem Auto erfasst und tödlich verletzt haben.

Der 27-Jährige soll am Abend des 9. Mai 2019 auf nasser Fahrbahn mit mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit in Blindenmarkt (Bezirk Melk) unterwegs gewesen sein, den Radfahrer erfasst und tödlich verletzt haben. Der 34-jährige Radfahrer soll bei Dunkelheit am Straßenrand angehalten haben, trug jedoch reflektierende Kleidung.

Mehrere Stunden nach dem Unfall hatte ein Landwirt den Unterschenkel des Mannes gefunden und daraufhin die Polizei alarmiert. Etwa 80 Meter entfernt wurde in der Folge die männliche Leiche auf der Böschung neben der Bundesstraße entdeckt. Vom Autolenker fehlte jede Spur: Er beging nach der Kollision Fahrerflucht und stellte sich erst am nächsten Tag der Polizei.

„Nur einen Tuscher wahrgenommen und das war’s“

Am ersten Verhandlungstag am 8. Oktober des Vorjahres war der Beschuldigte geständig, bestritt aber die ihm in der Anklage vorgeworfene grobe Fahrlässigkeit. „Ich habe ihn komplett übersehen“, sagte der 27-Jährige damals über den Radfahrer. „Ich habe nur einen Tuscher wahrgenommen und das war’s“, schilderte der Mann, der an einen Wildunfall geglaubt haben will.

Böschung und Schnellstraße
ORF
Auf der Böschung neben der Bundesstraße wurde die Leiche des 34-jährigen Radfahrers gefunden

Im Oktober 2019 wurde die Verhandlung vertagt, danach wurde ein Ortsaugenschein an der Unfallstelle durchgeführt. Das auf der Rekonstruktion basierende verkehrstechnische Gutachten zeigte nach Angaben des Einzelrichters, dass die Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h bis 100 km/h bei den gegebenen Witterungsverhältnissen und dem verwendeten Abblendlicht „als relativ überhöht zu betrachten ist“.

„Hätte Durchschnittsbürger ebenso passieren können“

Das bestritt auch der Verteidiger in seinem Plädoyer nicht. Sein Mandant sei „zu schnell für die Sichtverhältnisse“ unterwegs gewesen, dies sei aber „ein Massenphänomen“ im heimischen Straßenverkehr und bedeute keine grobe Fahrlässigkeit. „Beide waren zur falschen Zeit am falschen Ort.“

Auch der Einzelrichter sah letztlich keine grobe Fahrlässigkeit. „Ich gehe davon aus, dass das einem Durchschnittsbürger ebenso passieren hätte können“, führte er aus. Dennoch hätte der Zusammenstoß bei eingeschaltetem Fernlicht mit einer leichten Auslenkbewegung verhindert werden können.

In Sachen Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als erschwerend erachtet. Mildernd wirkten sich das reumütige Geständnis und die Tatsache aus, dass der 27-Jährige sämtliche Ansprüche der Privatbeteiligten bereits erfüllt hatte. Der Verteidiger verzichtete auf Rechtsmittel, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.