Chronik

Höchstgericht kippt Haftstrafe im Mordprozess

Am Landesgericht Wr. Neustadt muss der Prozess gegen einen 29-Jährigen, der im Vorjahr in Grafenbach (Bezirk Neunkirchen) seine Großmutter getötet haben soll, neu verhandelt werden. Der Oberste Gerichtshof erklärte die verhängte Freiheitsstrafe für ungültig.

Der Angeklagte wurde vom Gericht zu 20 Jahren Haft sowie zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Den Schuldspruch bestätigte der Oberste Gerichtshof zwar, die verhängte Freiheitsstrafe wurde aber wegen eines Rechenfehlers für ungültig erklärt. Denn zum Strafmaß hätten noch vier Monate einer früheren bedingten Strafe dazugerechnet werden müssen.

Laut Höchstgericht würde damit aber die höchstzulässige zeitlich begrenzte Strafe von 20 Jahren überschritten. Deshalb ist nun ein neuer Prozess notwendig, heißt es beim Landesgericht Wiener Neustadt gegenüber noe.ORF.at. Der Schuldspruch sei rechtskräftig, nur das Strafmaß müsse neu festgesetzt werden, betont ein Sprecher des Landesgerichts. Der neue Prozess soll am 3. Dezember stattfinden, für den wieder Geschworene bestellt werden müssen.

„Brutale Vorgehensweise“

Der zum Tatzeitpunkt 28-jährige Österreicher soll in der Nacht auf den 23. März die im Bett liegende 75-Jährige im Schlafzimmer ihres Hauses geschlagen, gewürgt und ihr zahlreiche Stiche und Schnitte zugefügt haben. Die Staatsanwältin sprach in ihrem Eröffnungsvortrag am Landesgericht Wiener Neustadt von einer „brutalen Vorgehensweise“. Infolge mehrerer Messerstiche am Hals und Schläge auf den Kopf starb das Opfer der Anklageschrift zufolge an Herz-Kreislauf-Versagen.

Verwandte hatten zuvor seit längerem nichts von der alleinstehenden Frau gehört und einen Schlüsseldienst verständigt, um die versperrte Eingangstür des Hauses zu öffnen. Im Inneren wurde die blutüberströmte Leiche entdeckt. Im Zuge von Erhebungen im Umfeld der 75-Jährigen ergab sich laut Polizei „ein dringender Tatverdacht“ gegen den Enkel des Opfers. Der 29-Jährige leidet laut einem psychiatrischen Gutachten an einer Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Schizophrenie.