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Soziales

2021: Steuersenkungen und Erleichterungen

Die erste Stufe der Steuerreform, den niedrigeren Eingangssteuersatz, haben ÖVP und Grüne mit Anfang 2020 in Kraft gesetzt. Zum Jahresbeginn treten nun einige kleinere Änderungen in Kraft. Die Steuerstundungen laufen noch bis Ende März.

Die Senkung der „Tampon-Steuer“ hatten ÖVP und Grüne im Regierungsprogramm vereinbart und im Dezember im Nationalrat beschlossen. Vorreiter war hier Australien, wo die Steuer auf Binden, Tampons und Co. 2018 gänzlich abgeschafft wurde. Von der halbierten Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen profitiert, wer Fahrräder, Schuhe und Kleidung instandsetzen lässt. Vorausgesetzt, Handel und Reparaturbetriebe geben die Steuersenkung weiter.

Für die Betroffenen keine wirkliche Neuerung, aber formal ebenfalls ab Jahresanfang in Kraft: der auf 55 Prozent erhöhte Spitzensteuersatz wird verlängert. Eigentlich wäre die Sondersteuer auf Einkommensteile über einer Million Euro mit Ende 2020 ausgelaufen, nun wird sie aber bis 2025 fortgeschrieben.

Eingangssteuersatz wird auf 20 Prozent reduziert

Bereits im laufenden Jahr umgesetzt wurde die Senkung des Eingangssteuersatzes: Einkommensteile zwischen 11.000 und 18.000 Euro werden statt mit 25 nun mit 20 Prozent besteuert. Wer wegen seines geringen Einkommens nicht von dieser Steuersenkung profitiert, kann unter bestimmten Umständen mit einer höheren Negativsteuer rechnen. Diese kann 2021 beantragt werden und beträgt maximal 400 (statt bisher 300) Euro pro Jahr. Bis zu 100 Euro mehr gibt es für Geringverdiener mit Anspruch auf Pendlerpauschale.

Eine Coronavirus-Sonderregelung gilt für die Absetzbarkeit von Spenden: Wer 2020 oder 2021 weniger verdient als 2019, aber trotzdem höhere Spendenbeträge absetzen möchte, kann dafür die höhere Grenze aus 2019 heranziehen. Und ab Juli 2021 gilt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nicht nur Strecken- oder Netzkarten für die Strecke von der Wohnung zum Job, sondern jede Art von Ticket für den öffentlichen Verkehr steuerfrei zur Verfügung stellen können. Ausgenommen sind Einzelfahrscheine und Tageskarten.

Pendlerpauschale trotz Kurzarbeit oder Homeoffice

Bis Ende März verlängert wurde eine ganze Reihe von Ausnahmeregeln für die Coronavirus-Krise – allen voran die Abgabenstundungen für Unternehmen. Auch Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht fällig. Wer als Sportler, Schiedsrichter oder Betreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhält, kann diese weiterhin steuerfrei kassieren, auch wenn die Einsätze wegen Covid-19 nicht stattfinden. Das Pendlerpauschale wird trotz Homeoffice oder Kurzarbeit ausgezahlt. All diese Ausnahmen laufen bis 31. März, sollten sie krisenbedingt nicht noch einmal verlängert werden.