Bahnhof in Baden
Chronik

Baden: Schutzzone bei Bahnhof soll kommen

In Baden wird derzeit geprüft, ob der Bahnhof der Kurstadt zur Schutzzone erklärt wird. Laut Polizei kam es zuletzt vermehrt zu Sachbeschädigungen. Niederösterreichweit gibt es derzeit acht Schutzzonen, davon drei in Wiener Neustadt.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden prüft derzeit, ob der Bahnhof für die Dauer von sechs Monaten zu einer Schutzzone werden soll. Der Wunsch nach einer Verordnung – die rechtliche Grundlage für eine solche Zone – sei von der Stadt und deren Bürgermeister Stefan Szirucsek (ÖVP), den ÖBB, der Bezirkshauptmannschaft und der Polizei gekommen, sagt Heinz Holub, Sprecher der Landespolizeidirektion.

Laut Medienberichten habe sich der Bahnhof während der Pandemie für viele junge Menschen zu einem Ersatz-Treffpunkt entwickelt. „Es hat schon vermehrt Anzeigen gegeben, vor allem wegen Sachbeschädigungen in den Parkhäusern“, schildert Holub.

Die geplante Schutzzone in Baden soll im gesamten Bahnhofsgebäude gelten, außerdem für die Autobushaltestelle vor dem Bahnhof und für die beiden Parkhäuser. Eine Schutzzone wird dann eingerichtet, wenn an einem bestimmten Ort überwiegend Minderjährige in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht sind, vor allem nach dem Strafgesetz oder dem Suchtmittelgesetz.

Polizei: „Sicherheit von Minderjährigen wird erhöht“

Derzeit gibt es in Niederösterreich acht Schutzzonen. In der Landeshauptstadt St. Pölten sind es zwei Zonen, der Sparkassenpark und der Hauptbahnhof. In Wiener Neustadt kontrolliert die Polizei in drei Zonen, nämlich im Esperantopark, im Stadtpark und rund um den Hauptbahnhof. Je eine Schutzzone sind in Bad Vöslau (Bezirk Baden, beide Bushaltestellen) und in Traiskirchen (Bezirk Baden, Bahnhof der Wiener Lokalbahnen AG) sowie in Mödling (Areal des Bahnhof Mödling, Areal des City Centers Mödling, Park-and-ride-Anlage der ÖBB und Pepi-Wagner-Durchgang) vorhanden.

Polizeiauto im Stadtpark in Wiener Neustadt
ORF
Die Polizei kontrolliert in Wiener Neustadt regelmäßig in drei Schutzzonen: am Hauptbahnhof, im Esperantopark und hier im Stadtpark

Durch eine Schutzzone öffnen sich der Polizei mehrere Möglichkeiten: „Die Schutzzonen geben der Polizei eine rechtliche Grundlage, um Personen unter gegebenen Umständen das Betreten der Areale zu verbieten bzw. diese wegzuweisen. Sie bieten gerade an neuralgischen Punkten die rechtlichen Möglichkeiten, um die Sicherheit der Minderjährigen zu erhöhen und diese vor Gefährdungen durch strafbare Handlungen zu schützen“, erklärt Polizeisprecher Holub.

Was ist in Schutzzonen verboten?

Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen. Daher kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (zum Beispiel eine Schule oder einen Bahnhof) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 Metern um das Schutzobjekt.

Bestehende Schutzzonen

  • Bad Vöslau (eine Zone)
  • Mödling (eine Zone)
  • St. Pölten (zwei Zonen)
  • Traiskirchen (eine Zone)
  • Wr. Neustadt (drei Zonen)

Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, nach dem Verbotsgesetz oder nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind.

„Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein. Es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen“, heißt es auf der Behördenplattform oesterreich.gv.at.

Polizei kann Personen aus Zone weisen

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft, ist jedoch von der Behörde auch aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Die Verordnung einer Schutzzone kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

Zuständig für Schutzzonen sind die Landespolizeidirektion und die Bezirkshauptmannschaften. Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die bzw. der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (beispielsweise die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen. oesterreich.gv.at empfiehlt zur Beschleunigung des Verfahrens, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.