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Chronik

Immer mehr Konflikte in der Natur

Die Zahl der Naturgenießer ist in der Pandemie deutlich angestiegen – und damit auch die Zahl der Konflikte zwischen Jägern, Bauern und Wanderern. Zuletzt sperrte in Waidhofen an der Ybbs ein Landwirt einen Weg ab. Aber: Nicht jeder darf einfach absperren.

Der Landwirt aus St. Leonhard am Walde, einer Katastralgemeinde von Waidhofen an der Ybbs, hatte – nachdem Müll weggeworfen worden war, Hunde ihren Kot in der Wiese hinterlassen hatten und es auch verbale Auseinandersetzungen gab – seine Wiese abgesperrt.

Das durfte er, weil es kein eingetragener Wanderweg ist, sondern ein von ihm geduldeter. Vor allem der Hundekot ist ein nicht zu unterschätzendes Ärgernis, denn „Hundstrümmerl“ in der Wiese können von Rindern gefressen werden und führen bei diesen zu Vergiftungserscheinungen.

Abgesehen von diesem speziellen Fall ist die Situation bei Wegen, die für den Tourismus unentbehrlich sind, etwas anders. Laut österreichischem Tourismusgesetz dürfen vorhandene und in Karten verzeichnete Wanderwege – etwa Zugangswege zu Hütten, Aussichtspunkten oder Naturschönheiten – nicht vom Grundbesitzer abgesperrt werden.

Die Ausnahmen: Wenn es für einen begrenzten Zeitraum zur Sicherheit der Wegebenützer ist oder – wie es im Gesetz steht – „aus sonstigen öffentlichen Interessen“. Diese Absperrung muss aber vorher bei der Gemeinde angezeigt werden. Bei entsprechender Disziplin von Wanderern – vor allem mit Hunden – sollte aber ein solches letztes Mittel nicht nötig sein.

Der entsprechende Gesetzespassus im Detail

§ 4 Tourismusgesetz: Öffnung und Absperrung von Privatwegen

1) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden.

2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist.

3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden.

4) Dem Tourismus offene Privatwege gemäß Abs. 1 dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.