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Rotes Kreuz Salzburg
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Coronavirus

CoV-Selbsttests für Gastro und Events

Am 19. Mai gibt es in Österreich weitere Lockerungen, allerdings nur für jene, die geimpft, genesen oder getestet sind. Für den Zutritt in der Gastronomie oder für Events gelten künftig auch Selbsttests, die digital erfasst werden müssen.

Das Angebot an Coronavirus-Tests ist mittlerweile vielfältig und nicht alle sind gleich lang gültig. Ein PCR-Test aus dem Labor darf etwa bis zu drei Tage alt sein. Ein von geschultem Personal durchgeführter Antigen-Schnelltest aus einer Teststraße, vom Arzt, einer Apotheke oder einem Betrieb bis zu zwei Tage. Das gleiche gilt bei den Schultests für Kinder und Jugendliche. Die neuen Selbstests, auch als Wohnzimmertests bekannt, gelten 24 Stunden lang – sofern sie behördlich anerkannt sind. Das heißt, sie müssen digital in einem amtlichen System erfasst sein.

Neu ist ab Mittwoch also, dass auch Selbsttests zum Eintritt in die Gastronomie, für Sport- und Kulturveranstaltungen anerkannt werden. Um die Durchführung digital aufnehmen zu können, erarbeitet Notruf Niederösterreich derzeit an einer digitalen Plattform. Ab 19. Mai steht sie zur Verfügung, wird betont. Die genaue Webadresse soll am 18. Mai präsentiert werden.

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Selbsttests kommen als Eintrittstest
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Selbsttests kommen als Eintrittstest
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Selbsttests kommen als Eintrittstest
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Bei einem negativen Selbsttest-Ergebnis erhält man über eine Website ein Zertifikat, das ausgedruckt werden kann und als Zutrittstest für 24 Stunden gilt. Einen solchen Nachweis, gemäß der „3-G-Regel“ – geimpft, genesen, getestet – braucht man künftig etwa für die Gastronomie, die Hotellerie (auch für die Benützung der Wellnesseinrichtungen oder Gastronomiebereiche), bei Dienstleistern, in Alten- und Pflegeheimen, auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen ab elf Personen und in Freizeitbetrieben. Keine Tests bzw. Nachweise, ob man geimpft oder genesen ist, sind im Handel, bei der Abholung von Speisen in der Gastro oder bei Imbiss-Ständen, in Museen oder Bibliotheken nötig.

Erleichterung für Geimpfte

Eine zusätzliche Vereinfachung gilt schon bald für jene Menschen, die geimpft sind. Denn der Bund beschloss vor Kurzem, dass man ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung von der Testpflicht befreit ist. Als Eintrittskarte gilt ein Impfnachweis in digitaler oder papierner Form. Bis zu sechs Monate nach einer CoV-Infektion kann man zudem seinen Absonderungsbescheid herzeigen. Drei Monate lang ist überdies der Nachweis eines positiven Antikörpertests gültig.