Hände liegen auf einer Tastatur an einem Arbeitsplatz in einem Büro
ORF.at/Dominique Hammer
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Coronavirus

„2,5-G“ am Arbeitsplatz ab Mitte November

Am 1. November tritt die „3G“-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. Noch bevor sie überhaupt gilt, hat Gesundheitsminister Mückstein aber angekündigt, dass ab 15. November „2,5-G“ in der Arbeit kommt: Es sollen nur noch PCR-Tests am Arbeitsplatz akzeptiert werden.

Noch bevor die dritte Covid-19-Maßnahmen-Verordnung am 1. November in Kraft tritt, kündigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Die Grünen) schon Verschärfungen an. Künftig muss man in der Arbeit geimpft, genesen oder getestet sein, wobei laut Mückstein ab 15. November nur noch PCR-Tests gelten sollen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder etwa der oder die Covid-Beauftragte eines Unternehmens darf den Nachweis kontrollieren, er darf aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Listen führen, sagt Franz Marhold, Arbeitsrechtsexperte an der Wirtschaftsuniversität Wien: „Das heißt, wie im Gasthaus kann ich die Daten des Arbeitnehmers aufnehmen. Für den Zeitraum, die Schicht, den Arbeitstag, während er hier ist. Danach muss ich sie aber vernichten.“

Welche Lösungen könnte es diesbezüglich in der Praxis geben? Marhold nennt im Gespräch mit noe.ORF.at eine Möglichkeit, die man umsetzen könnte, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit einverstanden sind: „Man könnte den ‚3-G‘-Nachweis auf einem Chip speichern. Den Chip hat aber nur der Arbeitnehmer. Es darf nichts anderes sein als eine Schlüsselfunktion. Und damit kann der Arbeitnehmer den Betrieb betreten und braucht nicht täglich kontrolliert zu werden.“

„2,5-G“-Vorschrift am Arbeitsplatz kommt

Eine weitere Verschärfung tritt bereits am Montag in Kraft – nämlich „3 G“ am Arbeitsplatz. Schon ab Mitte November sollen laut Minister Mückstein (Grüne) dann nur noch PCR-Tests zählen.

Ausnahmen etwa für Lkw-Fahrer oder Förster

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen jedenfalls stets einen Nachweis bei sich führen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Die Verpflichtung, geimpft, getestet oder genesen zu sein, entfällt etwa für Lkw-Fahrer oder Förster, die alleine unterwegs sind und keinen Kontakt zu anderen Menschen haben.

Wer nicht geimpft oder genesen ist und sich somit regelmäßig testen lassen muss, darf das laut Marhold nicht während der Arbeitszeit, denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen „arbeitsfähig“ am Dienstort erscheinen. „Arbeitsfähig“ bedeutet in diesem Fall getestet, geimpft oder genesen.

Wer sich weigert, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen „3-G“- bzw. „2,5-G“-Nachweis vorzulegen, kann seinen Job verlieren, sagt der Arbeitsrechtsexperte: „Dann muss der Arbeitnehmer vorher abgemahnt und auf die Folgen seines Handelns aufmerksam gemacht werden. Wenn er aber in diesem Zustand der Beharrlichkeit verharrt, dann kann er auch entlassen werden.“

Zusätzliche Maskenpflicht möglich

Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin kann Marhold zufolge übrigens firmenintern auch schärfere Regeln festlegen: „Was der Arbeitgeber tun kann, ist, beispielsweise zusätzlich für alle drei Gruppen, also Geimpfte, Getestete und Genesene eine Maskenpflicht zu verordnen.“ Denn das sei im Rahmen des Hausrechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin möglich. Jeder Betriebseigentümer und jede Betriebseigentümerin könne im Rahmen des Hausrechts Vorschriften erlassen, unter welchen Bedingungen er jemanden eintreten lässt, so der Arbeitsrechtsexperte.