letzter Einkaufssamstag vor Weihnachten 2020
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Coronavirus

Öffnung mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske

Für Geimpfte und Genesene ist der bundesweite Lockdown beendet. In Niederösterreich können Handel, körpernahe Dienstleister sowie die Event- und Freizeitbranche am Montag wieder öffnen. Gastronomie und Hotels bleiben bis 16. Dezember geschlossen.

Geschäfte zur Grundversorgung – also etwa Lebensmittelmärkte, Apotheken, Drogerien, Banken und Tankstellen – bleiben für alle zugänglich. Darüber hinaus sind (Weihnachts-)Einkäufe nur für Geimpfte und Genesene möglich. Auch für körpernahe Dienstleistungen braucht man einen 2-G-Nachweis. Als Kunde braucht man zudem überall eine FFP2-Maske.

„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte, zum Beispiel Christkindlmärkte, dürfen nur mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske besucht werden, allerdings dürfen sich dort maximal 300 Personen gleichzeitig aufhalten. Zudem müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Reine Verkaufsmärkte dürfen ebenfalls nur mit 2-G-Nachweis aufgesucht werden, auch hier gilt FFP2-Maskenpflicht.

Bitte warten für Gastro und Hotels

Geimpfte und Genesene dürfen ab 17. Dezember ins Gasthaus. Sperrstunde ist 23.00 Uhr. Weiter geschlossen bleiben Nachtgastro, Apres-Ski und Barbetrieb. Ungeimpfte dürfen Speisen abholen. Im Lokal gilt eine FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz. Außerdem muss man seine Kontaktdaten angeben. Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sind in Gastronomiebetrieben nicht gestattet, im Freien – im Gastgarten – können es bis zu 300 Gäste sein.

Auch in Hotels haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, und man braucht eine FFP2-Maske. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten erheben. Die FFP2-Maske ist grundsätzlich in allen geschlossenen Räumen vorgeschrieben. Ein Mindestabstand zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, wurde nicht verordnet, ein Abstand von zwei Metern ist aber weiterhin empfohlen.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Sportstätten bleiben ebenfalls jenen mit 2-G-Nachweis vorbehalten. Während man Sport treibt, darf man die Maske abnehmen, sonst muss in den zugänglichen Bereichen eine FFP2-Maske getragen werden. Auch hier gilt kein Mindestabstand. Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regeln für Zusammenkünfte. Kontaktdaten müssen jedenfalls angegeben werden.

Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen sich bei Zusammenkünften drinnen maximal 25 Personen zu Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern und Weihnachtsfeiern zusammensetzen. Gibt es zugewiesene Sitzplätze, dürfen es maximal 2.000 Personen sein, also etwa im Theater. Draußen gilt für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze eine Höchstzahl von 300, mit zugewiesenen Sitzplätzen sind es 4.000 Personen.

3-G-Regel am Arbeitsplatz

Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht, hier reicht also auch ein negativer Coronavirus-Test. Gibt es keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen, muss drinnen eine FFP2-Maske getragen werden. Homeoffice bleibt empfohlen. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maskenpflicht. In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.

Für Mitarbeiter in Pflegeheimen gilt 2,5-G, falls PCR-Tests nicht verfügbar sind, sind auch Antigen-Tests zulässig. In allen geschlossenen Räumen braucht man eine FFP2-Maske. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein, zusätzlich braucht man einen PCR-Test (notfalls Antigen-Test) und eine FFP2-Maske. Es sind maximal zwei Personen pro Tag als Besuch erlaubt, im Krankenhaus maximal eine.

Mit dem Ende des Lockdowns für Geimpfte und Genesene gehen die Bundesländer unterschiedlich um: Vorarlberg, Tirol und das Burgenland sind komplett geöffnet. Kärnten, Salzburg und die Steiermark sperren Lokale und Hotels – wie Niederösterreich – erst am 17. Dezember auf, Wien am 20. Dezember. Oberösterreich bleibt bis 17. Dezember im Lockdown und öffnet dann ebenfalls alles.

Ausgangsbeschränkungen ohne 2-G-Nachweis

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle, ganztägige Ausgangsbeschränkung. Nur unter den bereits bekannten Voraussetzungen – etwa Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern – dürfen diese außer Haus gehen. Auch die Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften wie Begräbnissen und Demonstrationen ist möglich.

Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen und auch den anderen Regeln sind Kinder unter zwölf Jahren. Für Schüler ab zwölf ist der „Ninja-Pass“ bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.