Blick auf ein Lederwarengeschäft, Taschengeschäft, in Eisenstadt, Sujet Handel
APA/ROBERT JAEGER
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Wirtschaft

Handel darf am vierten Adventsonntag öffnen

Jene Geschäfte, die während des vergangenen Lockdowns behördlich geschlossen waren, dürfen in Niederösterreich am vierten Adventsonntag, den 19. Dezember, von 10.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Die entsprechende Verordnung wurde bereits unterzeichnet.

Die Ausnahmeregelung, auf die sich die Sozialpartner einigten, soll es den vom Lockdown betroffenen Branchen ermöglichen, einen Teil des entgangenen Umsatzes im Weihnachtsgeschäft nachzuholen. In Niederösterreich waren etwa 4.500 Geschäfte im Einzelhandel mit 25.000 Beschäftigten von den Lockdown-Schließungen betroffen.

Danninger und Königsberger-Ludwig
NLK Pfeiffer
Gesundheitslandesrätin Königsberger-Ludwig (r.) und Wirtschaftslandesrat Danninger unterzeichneten die Verordnung

„Diese – von einer sozialpartnerschaftlichen Einigung getragenen – einmaligen Sonntagsöffnung am 19. Dezember schafft eine zusätzliche Möglichkeit, bei den heimischen Händlern Weihnachtsgeschenke zu kaufen", sagte Wirtschaftslandesrat Jochen Danninger (ÖVP) in einer Aussendung am Dienstag. Er hoffe, dass „möglichst viele Menschen in unserem Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen“, um so die Wertschöpfung im Land zu halten und Arbeitsplätze in Niederösterreich zu sichern.

Doppelter Lohn und freier Tag für Freiwillige

„Diese außergewöhnlichen Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Die Öffnung der Geschäfte am vierten Adventsonntag fällt in diese Kategorie“, fügte Gesundheitslandesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) hinzu. Dank des Sonderkollektivvertrages mit der Gewerkschaft seien die Ansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Handel abgesichert worden. Die einmalige Öffnung werde aber nicht dazu führen, generell am arbeitsfreien Sonntag zu rütteln, so Königsberger-Ludwig.

Die Möglichkeit der einmaligen Sonntagsöffnung betrifft ausschließlich jene Branchen, die während des vergangenen Lockdowns geschlossen halten mussten. Die Regelung gilt somit etwa nicht für Supermärkte und Drogerien. Beschäftigt werden dürfen an diesem Tag nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich freiwillig melden. Im Gegenzug verdienen sie an diesem Tag das Doppelte und bekommen einen extra freien Tag. Lehrlinge dürfen am 19. Dezember nicht beschäftigt werden.