Mann arbeitet im Homeoffice
APA/dpa/Sebastian Gollnow
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Wirtschaft

2022 kommt das Homeofficepauschale

Selbstständig Erwerbstätige können Kosten, die im Homeoffice anfallen – wie etwa Miete, Strom oder Heizung –, für 2022 erstmals pauschal steuerlich absetzen. Bisher war es notwendig, betriebliche Ausgaben im Homeoffice jeweils einzeln mit Belegen nachzuweisen.

Das sogenannte Arbeitsplatzpauschale gibt es in „klein“ und „groß“. Selbstständige, die im Homeoffice arbeiten und zusätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung von mehr als 11.000 Euro haben, bekommen das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro. Darüber hinaus können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, etwa Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu 300 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Selbstständigen, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten und deren zusätzliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen, steht das „große“ Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu.

Für Unselbstständige rückwirkend auch für 2021

Ähnliches gilt für unselbstständig Erwerbstätige, allerdings schon ein Jahr früher. Im neuen Jahr können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend für das Steuerjahr 2021 erstmals Werbungskosten für das Homeoffice geltend machen. Pro Arbeitstag werden pauschal 3 Euro als Werbungskosten anerkannt, jedoch maximal für 100 Tage im Jahr. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze, dann reduzieren diese das Homeofficepauschale entsprechend.

Mit der Homeofficepauschale reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um bis zu 300 Euro. Damit werden die Kosten für das Arbeitszimmer, also für Strom, Heizung, anteilige Miete und digitale Arbeitsmittel wie Internet, Telefon und Computer abgedeckt.

Die individuelle Höhe wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch ermittelt und entsprechend steuermindernd berücksichtigt. Basis dafür bildet der Jahreslohnzettel, auf dem muss der Arbeitgeber auch die Anzahl der Homeofficetage und die Höhe der steuerfreien Kostenersätze dem Finanzamt melden.