Blick auf die Stiege mit der Statue der Justitia im  Justizpalast, Sitz des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien, am Donnerstag, 19. Oktober 2017.
APA/Georg Hochmuth
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Chronik

Gerasdorf-Prozess: OGH bestätigt Schuldspruch

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Schuldspruch wegen Mordes für einen 48-jährigen Tschetschenen bestätigt, der im Juli 2020 in Gerasdorf (Bezirk Korneuburg) einen 43 Jahre alten Landsmann erschossen hatte.

Der Tschetschene hatte am 4. Juli 2020 einen Kritiker des tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow erschossen. Die gegen das Urteil das Landesgerichts Korneuburg vorgebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Schützen wurde laut Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kurz vor Weihnachten in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen, hieß es am Montag.

Der 48-Jährige war Anfang August 2021 in erster Instanz wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde machte er geltend, er habe weder der Hauptverhandlung folgen noch sich „geeignet“ zu seiner Verteidigung äußern können, weil die vom Gericht bestellte Dolmetscherin „lediglich Dolmetscherin für die russische Sprache“ gewesen sei und er als Tschetschene der russischen – ebenso wie der deutschen Sprache – kaum mächtig sei. Folglich wäre die Dolmetscherin mangels „ausreichender Sachkunde der tschetschenischen Sprache“ ihres Amtes zu entheben gewesen.

Ob es bei lebenslang bleibt, entscheidet OLG Wien

Den OGH überzeugte diese Argumentation ebenso wenig wie weitere vorgebrachte angebliche Nichtigkeitsgründe. Das Höchstgericht verweist in der Entscheidung 13 Os 113/21 auf einen Amtsvermerk des vorsitzenden Richters, wonach es in der Hauptverhandlung „keine wie immer gearteten Anzeichen dafür“ gegeben habe, dass der Angeklagte, der im Übrigen auch Deutsch versteht, die Russisch-Dolmetscherin nicht verstehen konnte.

Offen ist, ob es nach dem rechtskräftigen Schuldspruch bei lebenslang bleibt. Die Berufung gegen das Strafausmaß wies der OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zu.