Ein Covid-19 Schnelltest, der ein positives Ergebnis anzeigt
APA/ROLAND SCHLAGER
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Chronik

Krankenstand: Die Krux mit der Quarantäne

Für Menschen, die im Homeoffice arbeiten und wegen eines positiven Coronavirus-Tests in Quarantäne sind, kann es derzeit kompliziert werden: Entwickeln sie nämlich Symptome, können sie sich nicht krank melden.

Dass derartige Fälle mehr werden, bestätigt man auch bei der Arbeiterkammer Niederösterreich. Dort gab es zuletzt vermehrt entsprechende Anfragen. Der Grund für die skurril anmutende Regelung liegt in den gesetzlichen Bestimmungen, die erlassen wurden, als es noch kein Homeoffice gab.

„Doch die Arbeitswelt hat sich geändert“, sagt Wolfgang Mazal vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien. Gibt es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, erledigen viele Menschen ihre Aufgaben mittlerweile in den eigenen vier Wänden. In Zeiten der Pandemie soll Homeoffice aber auch dazu beitragen, die Infektionszahlen gering zu halten.

Epidemierecht genießt Vorrang

Gerade wegen der ansteckenderen Omikron-Variante kommt es trotzdem vor, dass man sich infiziert und von der Behörde in Quarantäne geschickt wird. Dann gilt: Hat man keine Symptome, ist man verpflichtet, zumindest im vereinbarten Ausmaß zu arbeiten. Hat oder bekommt man Symptome, muss man nicht arbeiten, allerdings ist eine Krankschreibung beim Hausarzt nicht möglich.

„Die Ärzte und die Österreichische Gesundheitskassa können hier tatsächlich keine krankenversicherungsrechtliche Wirkung dieser Krankmeldung erzeugen, weil das Epidemierecht vorgeht“, erklärt Mazal. Das Epidemiegesetz regelt also, dass eine Quarantäne Vorrang gegenüber einem Krankenstand hat.

Wolfgang Mazal
APA / Georg Hochmuth
Univ.-Prof. Wolfgang Mazal sagt, dass weder Ärzte noch Gesundheitskassa eine „Wirkung der Krankmeldung“ erzeugen könnten

Sowohl Ärzten als auch Krankenkassen sind die Hände gebunden. Die relevanten Gesetze sind zum Teil mehr als 70 Jahre alt. An Homeoffice dachte damals niemand: „Hier bräuchte es ganz klare Anpassungen. Das Formularwesen ist darauf nicht angepasst und es hapert bei der praktischen Handhabung. Es bedarf hier einer Neuaufstellung der Formulare“, so der Universitäts-Professor gegenüber noe.ORF.at.

Arbeitgeber trägt Kosten für Attest

Doch diese Neuaufstellung gibt es im Moment nicht. Wie geht man somit am besten vor? „Zivilrechtlich würde bereits eine glaubwürdige Parteienvernehmung ausreichen. Der Arbeitnehmer ruft also tatsächlich an und sagt, dass er heute krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.“ Dann gebe es zwei Szenarien, so Mazal: „Der Arbeitgeber kann das glauben. Tut er das nicht, müsste er allerdings eine Bescheinigung verlangen, deren Kosten wiederum er tragen muss.“ Es gibt also die Möglichkeit, ein ärztliches Attest einzuholen bzw. zu verlangen. Dem Arbeitnehmer dürfen dafür aber niemals Kosten entstehen.