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Wirtschaft

Werbung für „CoV-Imprägnierspray“ unzulässig

Die Bewerbung eines „Corona-Imprägniersprays“ ist laut Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg unzulässig. Eine Modehändlerin hatte zuvor behauptet, das Gemisch aus Wasser, Salz und Alkohol sei „patentiert“ und senke das Risiko einer Infektion.

Vor Gericht gezogen war der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums. Anlass für die zivilrechtliche Unterlassungsklage war die Behauptung, dass der Spray das Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 senke, wenn damit Atemschutzmasken imprägniert werden.

Dem Gericht fehlten wissenschaftliche Belege für diese Behauptung. Das Urteil war in schriftlicher Form am 17. Dezember 2021 ausgefertigt worden. Die Entscheidung wurde am Mittwoch vor einer Woche rechtskräftig, wie das Gericht der APA bestätigte.

Wasser, Kochsalz und Alkohol für 13,49 Euro

Entwickelt hatte den Spray eine Modeboutique-Inhaberin. Die Inhaltsstoffe des beworbenen Produkts namens „Mihesa“ sind Wasser, Kochsalz und Alkohol. In Onlineshops wurde behauptet, „die Salzkristalle von ‚Mihesa‘ inaktivieren Mikro-Organismen und vor allem Viren zusätzlich zur Filterwirkung der Maske, wodurch ein noch besserer Schutz besteht“. Für 100 ml wurde ein Preis von 13,49 Euro veranschlagt. Der Webshop unter mihesa.com ist mittlerweile offline.

Geworben wurde laut den Konsumentenschützern damit, dass durch das Tragen einer herkömmlichen Atemschutzmaske, die zuvor mit dem Produkt besprüht wurde, das Infektionsrisiko um mehr als 90 Prozent gesenkt werde. Man berief sich dabei unter anderem auf eigene Untersuchungen und eine Studie der veterinärmedizinischen Universität Budapest.

Maskenpflicht Gericht
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Masken sollten laut Beschreibung des Produkts durch den Spray eine „zusätzliche Filterwirkung“ entfalten

Gutachter zweifelte an Wirkung

Das Zivilgericht in Korneuburg holte für das Verfahren schlussendlich ein Gutachten ein. Demnach liegen keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray ein direktes Einatmen infektiöser Partikel verhindern könne. Der Spray könne nur gegen eine sekundäre Infektion schützen. Darunter ist eine Infektion durch Angreifen der Maske mit den Händen und Einbringung der infektiösen Viren von den Händen in Nase und Mund zu verstehen.

„Wenn einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen wird, muss diese Behauptung nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend“, erklärte der VKI. „Die Werbung hat aber nicht zwischen einer primären und einer sekundären Infektion differenziert, sondern generell den Eindruck vermittelt, dass durch das Aufbringen des Sprays auf der Maske die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert werde. Solche Aussagen sind nicht nur unrichtig, sondern auch gefährlich, da sich Umworbene in einer falschen Form von Sicherheit wiegen“, kritisierte VKI-Juristin Verena Grubner.

Ominöse „Patentierung“

Obendrein wurde damit geworben, dass das Produkt „patentiert“ sei. Tatsächlich liegt aber kein Patent vor, wie der VKI am Mittwoch mitteilte. Das Vorhandensein eines Patents lasse auf einen besonderen Vorteil des Produkts schließen. Man gehe dann davon aus, dass das Produkt technisch überlegen sei, so Grubner.

„Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die falsche Bewerbung mit einem Patent in die Irre geführt“, erläutert die Juristin. Daher begründet auch die diesbezügliche Werbeaussage einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).