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Verkehr

Was Passagiere bei Flugausfällen tun können

Das Coronavirus hat den Austrian Airlines (AUA) in den vergangenen Tagen zu schaffen gemacht, zahlreiche Flüge mussten wegen Erkrankungen des Personals abgesagt werden. Ab Dienstag will man nun wieder planmäßig fliegen. Experten raten dennoch dazu, sich vor der Reise ausreichend zu informieren.

Mehr als 13.000 Fluggäste waren am Wochenende von Flugausfällen der Austrian Airlines betroffen. Auch am Montag mussten zahlreiche Passagiere unfreiwillig am Boden bleiben. Meist seien Städtereisen betroffen gewesen, sagte Yvonne Wachholder, Pressesprecherin der AUA. Flüge zu klassischen Urlaubsdestinationen hingegen habe man kaum aus dem Programm genommen.

Ab Dienstag soll sich die Lage bei der AUA wieder stabilisieren, hieß es am Montag seitens der Airline. Außer einem Direktflug nach Stuttgart, für den es einen Ersatz über Hannover gebe, sollen alle Flüge plangemäß stattfinden. Dennoch sollten Passagiere sich rechtzeitig vor der geplanten Reise über den Flugstatus informieren. Denn eine Prognose zur Entwicklung des Infektionsgeschehens könne man nicht abgeben.

Vor Abflug über Flugstatus informieren

Auch der ÖAMTC, der in den vergangenen Tagen angesichts der vielen Flugausfälle zahlreiche Anfragen zu dem Thema erhielt, rät dazu, sich rechtzeitig über den Flugstatus zu informieren. „Am besten ist es, zirka zwei Wochen vor Abflug schon zu schauen: Ist meine E-Mail-Adresse, die ich bei der Airline angegeben habe, aktuell und habe ich eine E-Mail bekommen“, sagte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Dabei solle man nicht auf den Spamordner vergessen.

Außerdem empfiehlt sie, sich die App der jeweiligen Fluglinie herunterzuladen und ein paar Tage vor der geplanten Reise den Abflugplan des Flughafens einzusehen. Üblicherweise sei man im Falle eines gestrichenen Fluges am besten geschützt, wenn man eine Pauschalreise gebucht und eine Stornoversicherung abgeschlossen habe, so die Expertin.

Verschiedene Rechtsansprüche der Fluggäste

Sollte der eigene Flug tatsächlich nicht stattfinden, gebe es mehrere Möglichkeiten, so Pronebner: „Grundsätzlich haben Sie die Wahl: Wollen Sie die Ticketkosten rückerstattet bekommen, inklusive Steuern und Gebühren, oder wollen Sie den Flug trotzdem, vielleicht unter anderen Umständen zu einer anderen Zeit, antreten?“ Einen Gutschein der Airline müsse man nicht annehmen, betonte die Juristin.

„Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie außerdem dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde oder kein alternativer Flug innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug angeboten wurde, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt“, so Pronebner. Eine solche Ausgleichszahlung könne von 250 Euro bis zu 600 Euro reichen.

Andere Regelungen könnten hingegen bei gebuchten Unterkünften gelten. „Habe ich Flug und Unterkunft gemeinsam gebucht, ist die Regelung klar, dann kümmert sich der Reiseveranstalter darum, er informiert das Hotel, ob ich später oder gar nicht komme. Oder der Reiseveranstalter bietet dem Reisenden eine alternative Reise an.“ Bei einer selbst zusammengestellten Reise „obliegt es dem Reisenden, die Unterkunft zu informieren und diese eventuell auch zu stornieren – auf eigene Kosten“, so Pronebner.