Chronik

Kinder missbraucht: Haft für Ex-Bademeister

Weil er vor etwa 20 Jahren als Bademeister zwei Volksschülerinnen missbraucht haben soll, ist ein 70-Jähriger am Donnerstag zu einer nicht rechtskräftigen Haftstrafe verurteilt worden. Er bekannte sich nicht schuldig, verwickelte sich aber in Widersprüche.

Der heutige Pensionist wurde nicht rechtskräftig zu 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschuldigte soll der Anklage zufolge die beiden 1991 geborenen Opfer, die damals die vierte Klasse Volksschule besucht hatten, im Hallenbad angesprochen und ihnen angeboten haben, ihnen das „Schmetterlingsbecken“ im Keller zu zeigen. Zu dem Übergriff im Massagebereich der Einrichtung soll es im Zeitraum von September 2001 bis Sommer 2002 gekommen sein – das genaue Datum lässt sich laut Staatsanwaltschaft nicht mehr feststellen.

Ein Opfer erstattete im Jahr 2021 Anzeige gegen Unbekannt. Anhand einer Täterbeschreibung und des Wohnorts wurde der 70-Jährige ausgeforscht. Eine der beiden Frauen hatte den Angeklagten zudem auf der Straße und bei der Polizei in einem Fotoalbum von einem Betriebsausflug erkannt.

„Er war es ganz sicher, es kommt kein anderer infrage“, sagte die Staatsanwältin über den 70-Jährigen. Für den Verteidiger galt es zu klären, „ob es der richtige Angeklagte ist oder ob es zu einer Verwechslung der Person gekommen ist“.

Opfer schilderte Missbrauch „detailliert und eindeutig“

Er ersuchte um einen Freispruch im Zweifel. Laut dem Privatbeteiligtenvertreter wurde der Vorfall von seiner Mandantin „sehr detailliert, klar und eindeutig“ geschildert. Er schloss sich im Namen der Frau mit einem symbolischen Betrag von 1.000 Euro an dem Verfahren an.

„Ich war es nicht“, erklärte der Angeklagte. Der Beschuldigte hatte seinen Angaben zufolge keinen Zutritt zum Massagebereich. Zwei ehemalige Kollegen berichteten hingegen als Zeugen, dass die Bademeister über Generalschlüssel verfügten. Mitunter habe man im Massagebereich auch ein „Nickerchen“ gemacht. Auch die Aussage des 70-Jährigen, wonach er damals keine langen Haare hatte, stand im Widerspruch zu Fotos und Zeugenbefragungen.

Dass er laut Anklage den Kindern einen Zettel mit seiner Adresse gegeben und gesagt haben soll, sie sollen ihn einmal besuchen, bestritt der Niederösterreicher ebenfalls: Das sei „niemals, nie“ passiert. Widersprüche zu den Zeugenaussagen zeigten sich auch in Sachen Arbeitskleidung der Bademeister.

Kinderpornos bei Angeklagtem gefunden

Er habe nie ein sexuelles Interesse an Kindern und Jugendlichen gehabt, meinte der 70-Jährige weiters. Dem wurde entgegengehalten, dass im Zuge der Hausdurchsuchung Kinderpornos im gelöschten Teil seiner Laptopfestplatte gefunden wurden. Das war allerdings nicht Teil der Anklage, das Ermittlungsverfahren wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger ist vorläufig eingestellt.

„Das sind sehr viele Zufälle“, befand die vorsitzende Richterin. Der Angeklagte äußerte den Verdacht, „dass es um Geld geht“, was der Privatbeteiligtenvertreter verneinte. Nach der Befragung des Beschuldigten und von zwei Zeugen wurden – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – Videos der Einvernahmen der jungen Frauen gezeigt, die gesondert befragt wurden, um den Angeklagten nicht zu treffen.

Richterin: Angeklagter „massiv unglaubwürdig“

Der Pensionist wurde wegen schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen schuldig gesprochen. „Sie haben die Gelegenheit massivst ausgenützt und die beiden Mädchen in den Keller gelockt“, sagte die vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung. Die Opfer bezeichnete sie als „sehr glaubwürdig“, der Angeklagte habe hingegen einen „massiv unglaubwürdigen Eindruck“ gemacht. Der Privatbeteiligten wurden 500 Euro zugesprochen. Mit dem Urteil solle der Öffentlichkeit gezeigt werden, „dass solche Taten bestraft werden“, sagte die Richterin.

Erschwerend wirkte sich bei der Strafbemessung u. a. der Umstand aus, dass es zwei Opfer gab. Mildernd war der bisher ordentliche Lebenswandel und das lange Zurückliegen der Tat. Staatsanwaltschaft und Verteidigung gaben keine Erklärung ab, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.