Gericht

EuGH: Fluglinie haftet bei psychischen Unfallfolgen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluglinien auch bei psychischen Unfallfolgen haften. Der Anlassfall: Eine Frau hat psychische Probleme, weil sie nach der Explosion eines Laudamotion-Flugzeugtriebwerks durch die Luft geschleudert wurde.

Die Reisende hatte im März 2019 einen von Laudamotion durchgeführten Flug von London nach Schwechat angetreten. Beim Start explodierte das linke Triebwerk, woraufhin der Flieger evakuiert wurde. Die Frau verließ das Flugzeug über einen Notausstieg und wurde durch den Jetblast des rechten Triebwerks mehrere Meter durch die Luft geschleudert. In der Folge wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deretwegen sie sich in ärztlicher Behandlung befindet.

Daraufhin entbrannte ein Rechtsstreit zwischen der Frau und der Fluglinie. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den Europäische Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Konkret wollte das österreichische Gericht wissen, ob eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung von Reisenden eine „Körperverletzung“ ist, für die die Fluglinie womöglich haftet.

EuGH: Schadenersatz wie bei Körperverletzung

In dem nun vorliegenden Urteil wird diese Frage von den EU-Richtern bejaht. Das Übereinkommen sei dahin auszulegen, dass „für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen ‚Unfall‘ im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat (…) in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung“.

Der Fluggast müsse eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweisen, „die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann“, heißt es in dem EuGH-Urteil.