Gericht

Urteil: Skitickets müssen rückerstattet werden

Die Arbeiterkammer hat 76 Klauseln des Skiliftbetreibers Semmeringer Hirschenkogel Bergbahnen geklagt und hat vom Oberlandesgericht Wien größtenteils Recht bekommen. Für Kunden bedeutet das: Ticketpreise können jetzt zurückverlangt werden.

Das Geld für Skilifttickets, die aufgrund von Betriebsschließungen oder -unterbrechungen, etwa wegen der Pandemie oder wegen Schlechtwetters, nicht verwenden werden konnten, können jetzt aliquot zurückverlangt werden, teilte die Arbeiterkammer (AK) am Freitag mit. Dafür fertigte die AK einen Musterbrief an.

Insgesamt wurden 76 Klauseln geklagt. Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Wien darf der Betreiber künftig 69 dieser Klauseln nicht mehr verwenden und sich nicht mehr darauf berufen. Eine Klausel schloss eben die Rückvergütung der Skilifttickets wegen längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen aus.

Angebotseinschränkungen nicht zu Lasten der Kunden

Zudem befand das OLG Wien, dass Angebotseinschränkungen bei Skiliften und Pisten, etwa wegen Schlechtwetter oder Lawinengefahr, nicht zu Lasten der Konsumentinnen und Konsumenten gehen dürfen. Derartige einseitige Leistungsänderungsvorbehalte seien nur zulässig, wenn sie den Konsumenten zumutbar sind, weil sie „geringfügig und sachlich gerechtfertigt“ sind.

Zwar urteilte das Gericht, dass meteorologische und betriebliche Gründe eine sachliche Rechtfertigung darstellen könnten, dies sei allerdings zu vage und zudem nicht ausreichend geregelt. Außerdem sei es für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht durchschaubar, ab welcher Auslastung welche Lifte oder Pisten geschlossen werden und wann sie einen Anspruch deswegen geltend machen können, heißt es in der Aussendung.

OLG: Rücktrittsrecht gilt auch für Online-Tickets

Der Skiliftbetreiber hatte zudem bei online erworbenen Wahl- oder Saisonkarten das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierte das Unternehmen laut AK die angebotenen Dienstleistungen als „Freizeitdienstleistungen“, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden.

Das würde bedeuten, dass Kundinnen und Kunden beim Online-Kauf kein Rücktrittsrecht haben. Anders sieht das das OLG Wien, das die Klausel als benachteiligend beurteilte. Bei Wahl- und Saisonkarten liege die Auswahl der einzelnen Skitage im Ermessen der Konsumentinnen und Konsumenten. Es sei nicht anzunehmen, dass das Unternehmen wegen des Verkaufs von Wahl- und Saisonkarten im Verkauf anderer Karten eingeschränkt werde. Daher gebe es bei im Online-Shop erworbenen Wahl- und Saisonkarten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, so die AK.