Verkehr

2023: Extremen Rasern wird Auto abgenommen

Das Jahr 2023 bringt Änderungen im Verkehr. Ein großes Thema wird die Beschlagnahme und in letzter Konsequenz die Versteigerung von Autos extremer Raser werden. Aber auch beim „Pickerl“ gibt es Neuerungen.

Das bringt 2023

Bis 2. Jänner informiert noe.ORF.at täglich in zwei Artikeln über die Neuerungen, die 2023 kommen werden.

Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei das Gefährdungspotenzial so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Damit wurde begründet, warum es „gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes“ gibt, also Beschlagnahme und Verfall in der StVO verankert werden sollen.

Zur Absicherung dieser Möglichkeit soll außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Polizisten und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen werden, so soll das Fahrzeug sofort, bis zur Entscheidung über einen Verfall, dem Zugriff der Lenkerin oder des Lenkers entzogen werden.

Vorgesehen ist künftig ein dreistufiges System: vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall. Für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen (60 bzw. 70 km/h) soll außerdem der Strafrahmen erhöht werden – hierfür ist künftig eine Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro fällig. Wer trotz vorhandenen Lenkverbots am Steuer erwischt wird, muss künftig 700 bis 2.200 Euro Strafe zahlen. Bei Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 40 km/h innerorts bzw. 50 km/h außerorts erfolgt mit einer Novelle des Führerscheingesetzes (FSG) künftig immer die vorläufige Abnahme des Führerscheines.

Neuerungen beim „Pickerl“

Das neue Jahr bringt auch Neuerungen beim „Pickerl“ fürs Auto. Ab 2. Februar 2023 wird das §57a Gutachten mit einem neuen Layout versehen und erhält zusätzlich einen QR-Code, berichtete der ÖAMTC. Mithilfe dieses QR-Codes kann eine elektronische Version des Gutachtens aus der zentralen Datenbank abgerufen werden.

Ab 20. Mai 2023 muss im Zuge der §57a-Begutachtung eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten von Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021 vorgenommen werden. Diese Daten werden inklusive Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des Verkehrsministeriums gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Erstes Ziel: Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Der ÖAMTC sieht eine Weitergabe der Daten zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer kritisch.