Gericht

Freispruch für verurteilten Ex-Lehrer

Ein wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter ehemaliger Lehrer hat sich am Mittwoch am Bezirksgericht Neunkirchen verantworten müssen. Ihm wurde vorgeworfen, gegen ein Tätigkeitsverbot verstoßen zu haben. Der Prozess endete mit einem Freispruch.

Der 42-Jährige hatte in einer Einrichtung für junge Erwachsene und Jugendliche zwei Malworkshops abgehalten, an denen auch Minderjährige teilnahmen. Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, gegen ein gerichtlich ausgesprochenes Tätigkeitsverbot verstoßen zu haben.

Der Pädagoge war im August 2017 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und Herstellens von bildlichen Darstellungen von Kindesmissbrauchshandlungen zu zwei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Zusätzlich wurde ein Tätigkeitsverbot als Lehrer, Erzieher und Betreuer Minderjähriger ausgesprochen. Der damals 37 Jahre alte Vater war mit einer 13-jährigen Schülerin ein intimes Verhältnis eingegangen und hatte mit dieser mehrfach Geschlechtsverkehr.

Keine Aufsichtspflicht bei Workshops

Am Mittwoch musste sich der Mann in Neunkirchen nach Paragraf 220b Absatz 4 Strafgesetzbuch verantworten. Der Pädagoge, der laut seinen Angaben nun als freischaffender Künstler tätig ist, bekannte sich nicht schuldig. Er gab zu, im Dezember 2022 zwei rund vierstündige Malworkshops in einer Einrichtung im Bezirk Neunkirchen abgehalten zu haben, an denen auch zwei Jugendliche teilnahmen. Verteidiger Thomas Trnka betonte jedoch, die von seinem Mandanten ausgeführte Tätigkeit verstoße nicht gegen das gerichtlich ausgesprochene Verbot, das dem Angeklagten „durchaus noch bewusst“ sei. Der Rechtsanwalt beantragte einen Freispruch.

Die Initiative für den Workshop sei von der Leitung der Einrichtung ausgegangen, die mit seiner Partnerin verwandt sei, schilderte der Angeklagte. „Ich wollte etwas Gutes machen. Ich wollte dort helfen.“ Er habe alle Begriffe aus dem Verbot im Vorhinein mit der Einrichtung abgeklärt. „Für mich war das klar, dass das nicht unter diesen Paragrafen fällt“, sagte der 42-Jährige. Er habe während der Workshops, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin hielt, „keine Aufsichtspflicht“ gehabt. Unter den insgesamt 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern an beiden Tagen befanden sich laut der Richterin zwei Minderjährige, der Rest seien Mitarbeiter und junge Erwachsene gewesen. „Es gab keinen intensiven Kontakt“, betonte der geschiedene Beschuldigte.

Die Leiterin der Einrichtung wusste nach ihren Angaben nichts vom Tätigkeitsverbot. Bei Workshops durch Externe müssen laut ihrer Zeugenaussage immer zumindest zwei Mitarbeiterinnen anwesend sein. Der Angeklagte sei nicht alleine mit Kursteilnehmenden gewesen, erklärte die Leiterin.

Die Vorstrafe des 42-Jährigen war zum Zeitpunkt der Workshops getilgt. Eine Strafregisterbescheinigung wurde durch die Einrichtung nicht eingeholt. Die Richterin wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine derartige Auskunft nur für den aktuellen Namen gilt – der Mann hat seinen Namen geändert.

Richterin sah keinen Verstoß gegen das Verbot

Der 42-Jährige erklärte in seinen Schlussworten, das Verfahren sei ihm eine Lehre, dass er künftig „0,0 Kontakt“ zu Einrichtungen haben werde, die nur im Entferntesten mit Jugendlichen zu tun haben. Die Richterin begründete den Freispruch damit, dass „dieses konkrete Setting und Angebot nicht gegen das Verbot verstoßen hat“.

Es sei wichtig, dass sich der Angeklagte der untersagten Berufsausübung bewusst sei und verantwortungsvoll damit umgehe. Sie verwies auch auf eine bevorstehende Überprüfung des Tätigkeitsverbots seitens des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Die Vertreterin der Anklage gab keine Erklärung ab. Damit ist der Freispruch nicht rechtskräftig.