GR-Wahl: Beschwerden zu Zweitwohnsitzern

Im Vorfeld der GR-Wahl am 25. Jänner hat es in vielen Gemeinden Diskussionen um sogenannte Scheinanmeldungen gegeben. Der Landesverwaltungsgerichtshof behandelte 431 Fälle, die Hälfte muss aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden.

Rein rechtlich gibt es kein Limit, wie viele Wohnsitze jemand anmeldet. Das Kriterium bei den Entscheidungen war deshalb, dass ein Wähler einen „ordentlichen“ Wohnsitz in der Gemeinde haben muss. Dafür muss er oder sie nicht nur gemeldet sein, sondern auch eine wirtschaftliche, gesellschaftliche oder berufliche Betätigung im Ort haben.

Sendungshinweis

„Radio NÖ Journal“, 11.12.2014

Im Gerangel um manipulierte Zweitwohnsitze in NÖ vor den Gemeinderatswahlen am 25. Jänner 2015 sind beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) insgesamt 431 Beschwerden gegen 19 Gemeindewahlbehörden eingegangen, hieß es in einer Aussendung am Mittwoch. In fast 50 Prozent der Fälle entschied das LVwG zugunsten der Beschwerdeführer und ordnete eine Streichung oder Aufnahme in das Wählerverzeichnis an.

Nur natürliche Personen zu Beschwerden legitimiert

In rund 40 Prozent der Verfahren wurden die Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden bestätigt, zehn Prozent der Beschwerden mussten aus formellen Gründen (u.a. wegen verspäteten Einlangens) abgelehnt werden. Auch Beschwerden von politischen Parteien wurden zurückgewiesen, da ausschließlich natürliche Personen zu diesem Schritt legitimiert waren.

Das NÖ LVwG war österreichweit das erste Verwaltungsgericht, das mit Verfahren dieser Art im Vorfeld von Wahlen befasst war. Dienstag war der Stichtag für die Behandlung der Beschwerden.