Novomatic zog Klage gegen Rivalen zurück

Novomatic hat jetzt eine Klage gegen einen Rivalen zurückgezogen. Zuvor war der Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandet, weil zwei österreichische Gerichte das Glücksspielgesetz nicht für EU-rechtskonform halten.

In einem Fall ging es um eine Klage, die der Glückspielkonzern Novomatic mit Sitz in Gumpoldskirchen (Bezirk Mödling) gegen einen illegalen kleinen Konkurrenten angestrengt hatte. Konkret schaltete das zuständige Landesgericht Korneuburg als zweites Gericht in Österreich EuGH ein, weil es das österreichische Glückspielgesetz für nicht EU-rechtskonform hielt.

Novomatic soll zuvor versucht haben, das Landesgericht dazu zu bringen, sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zurückzuziehen. Das blieb aber erfolglos, wie es in der mit 19. Jänner datierten Klagsrückziehung von Novomatic heißt. Nun zog der Glücksspielkonzern die Klage zurück.

Gerichte uneinig über Rechtskonformität

Novomatic hält die acht Fragen zum Glücksspielgesetz, die das Korneuburger Gericht den EU-Richtern in Luxemburg stellte, für ausjudiziert bzw. „irrelevant“, so der Glücksspielkonzern mit Verweis auf drei höchstgerichtliche Entscheidungen aus Österreich.

Nach langem Hin und Her erklärten nämlich 2016 sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) als auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die österreichischen Glücksspielregeln für EU-rechtskonform. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesgericht Korneuburg sind aber nach wie vor anderer Meinung.

Landesgericht thematisierte Weiterbetrieb in NÖ

Das Landesgericht Korneuburg stellte deswegen in dem Verfahren, das Novomatic gegen einen illegalen Betreiber initiiert hat, dem EuGH im November ganze acht Fragen, zum Teil mit brisantem Inhalt. So thematisierte das Landesgericht eine umstrittene Bestimmung aus Niederösterreich, die Novomatic nach dem Wegfall seiner Automatenkonzession den Weiterbetrieb von mehr als 1.300 Automaten für 18 Monate erlaubt. Der VwGH hatte die Lizenz im Mai gekippt, weil die Konkurrenz keine Akteneinsicht erhalten hatte.

Das Korneuburger Gericht bezweifelt, dass der Weiterspielpassus mit der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union vereinbar ist. Weiters sieht das Landesgericht Probleme bei den rechtlichen Themen Spielerschutz und Glücksspielwerbung sowie bei den Vergabekriterien für Automatenlizenzen.

Novomatic: „Automatenbetrieb rechtmäßig“

Für Novomatic ist hingegen klar, dass die Tochter Admiral die Automaten in seinem Heimatbundesland Niederösterreich rechtmäßig betreibe und laut Bescheid sogar zum Fortbetrieb verpflichtet sei, heißt es von Rechtsabteilung des Konzerns gegenüber der APA.

Der in Korneuburg beklagte Betreiber habe sein illegales Spiel mittlerweile eingestellt und die Rechtslage sei geklärt. „Es gibt in diesem Zusammenhang kein EuGH-Verfahren mehr“, so ein Novomatic-Jurist. Die Sache sei für Novomatic „eindeutig positiv erledigt“.

Weitere Klage eines Spielers anhängig

„Völlig überholt/bedeutungslos/obsolet“ sei daher auch ein Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2017, der der APA vorliegt. Das Gericht hat damit ein Verfahren eines Spielers, der von Novomatic verspieltes Geld zurück will, „bis zum Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ... über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016“ unterbrochen.

Der Kläger, der laut Novomatic vor Jahren wegen illegalen Glücksspielbetriebs verurteilt worden war, hat sich in dem Verfahren ebenfalls auf die rechtliche Lage in Niederösterreich bezogen. Am 3. Juni 2016, als er bei Novomatic Geld verloren habe, habe der Konzern gar keine Bewilligung gehabt, so seine Argumentation. Der VwGH habe nämlich am 11. Mai 2016 den Bewilligungsbescheid ex tunc aufgehoben, er habe also nie bestanden.

Daher könne sich Novomatic auch nicht auf das niederösterreichische Spielautomatengesetz berufen, wonach bei nachträglichem Wegfall der Konzession der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb für weitere 18 Monate auszuüben hat. Ein entsprechender Feststellungsbescheid der Landesregierung vom 26. September 2016 entfalte keine Bindungswirkung für das Gericht.

Bezirksgericht mit brisanten Feststellungen

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt machte dazu mit Blick auf das laut Novomatic jetzt nicht mehr existente EuGH-Verfahren brisante Feststellungen: Bejahe der EuGH die betreffende Vorlagefrage, sei das niederösterreichische Spielautomatengesetz nicht anzuwenden. „Es wäre dann davon auszugehen, dass jedenfalls am 03.06.2016 ... die beklagte Partei keine Berechtigung hatte, Glücksspiele in Form der Ausspielung durchzuführen“, so das Bezirksgericht.

Sei das niederösterreichische Gesetz nicht anzuwenden, wäre auch der darauf beruhende Feststellungsbescheid aus St. Pölten wirkungslos, meinte das Bezirksgericht. In diesem Fall wäre in der Folge zu prüfen, „ob die dann zweifellos fehlende Berechtigung zum Betrieb von Glücksspielautomaten im fraglichen Zeitraum Einfluss auf die Verträge der Spieler hat“, heißt es in dem Beschluss weiter. Es hätten sich also Spieler für einen bewilligungslosen Zeitraum ihr Geld via Klage zurückholen können. Verneint der EuGH die Vorlagefrage, wäre zu prüfen, ob das Gericht an den niederösterreichischen Feststellungsbescheid gebunden ist, so das Bezirksgericht weiter.

„Der Vollständigkeit halber“ hielt das Bezirksgericht noch fest, dass die niederösterreichische Landesregierung im Dezember 2016 Novomatic neuerlich einen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat. Für das vorliegende Verfahren sei das aber nicht von Relevanz.

Novomatic hält Revisionen für „aussichtslos“

Novomatic hielt gegenüber der APA fest, dass „alle bisherigen Versuche der illegalen Gegner, insbesondere auch gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen“, bisher „untauglich“ gewesen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die Beschwerden richtigerweise zurückgewiesen. „Auch wenn Revisionen erhoben worden sind, sind diese aussichtslos und können den rechtmäßigen Betrieb nicht verhindern“, so Novomatic. Und: „Andere Unterbrechungsanträge wegen anderer EuGH-Verfahren oder aus sonstigen Gründen werden von den Zivilgerichten abgewiesen.“

Zuletzt hat etwa das Bezirksgericht Mödling am 18. Jänner eine ähnliche Klage gegen Novomatic wie jene in Wiener Neustadt abgewiesen. Die niederösterreichische Fortbetriebspflicht verstößt laut Bezirksgericht Mödling weder gegen das im EU-Recht verankerte Transparenzgebot noch gegen die Verfassung.

Novomatic ist auf der einen Seite immer wieder mit Spielerklagen konfrontiert, bei denen sich Kunden ihr verzocktes Geld vom Konzern teils zurückholen wollen. Manche berufen sie sich auf Spielsucht, manche auf die ihrer Meinung nach EU-rechtswidrige Gesetzeslage. Auf der anderen Seite hat der Konzern rund 300 illegale Konkurrenten mit UWG-Klagen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingedeckt und schon etwa die Hälfte der Fälle gewonnen.

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