Dritte Piste: VfGH lehnte Beschwerde ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Bewilligung für den Bau einer dritten Piste auf dem Flughafen Wien-Schwechat abgelehnt. Der VfGH erklärte sich für nicht zuständig.

Die Verfassungsrichter traten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab, weil keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären seien, hieß es am Montag in einer VfGH-Aussendung. Außerdem wurde festgestellt, dass das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Zum zweiten Mal beim VfGH

Der Bau einer dritten Piste auf dem Flughafen Wien-Schwechat beschäftigte den VfGH bereits zum zweiten Mal. Am 29. Juni 2017 - hatte das Höchstgericht einen negativen Bescheid nach einer Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich aufgehoben - mehr dazu in Dritte Piste: Entscheid gegen Bau aufgehoben (noe.ORF.at; 29.6.2017). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) musste in dieser Causa neu entscheiden und erteilte der dritten Piste im März grünes Licht - mehr dazu in Schwechat: Grünes Licht für dritte Piste (noe.ORF.at; 28.3.2018). Die Bürgerinitiativen, die gegen die dritte Piste sind, riefen daraufhin den VfGH an.

Die Behandlung dieser zweiten Beschwerde lehnte der VfGH nun ab. Es seien keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen gewesen, um zu klären, ob die Richter des BVwG - wie von den Bürgerinitiativen angezweifelt - vor dem Hintergrund der Diskussion nach der ersten Entscheidung des VfGH eine unbefangene Entscheidung treffen konnten, hieß es in der Aussendung.

Einschränkung durch Lärm „verhältnismäßig“

Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers habe der VfGH auch keine Bedenken dagegen, dass die Lärmschutzvorschriften für den Luftverkehr anders geregelt sind als für den Schienen- und Straßenverkehr. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen sieht die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung nur objektseitige Schutzmaßnahmen vor, also etwa an Gebäuden in betroffenen Bereichen. Im VfGH-Beschluss heißt es außerdem, dass die durch Fluglärm bewirkte Einschränkung der Nutzbarkeit von Freiflächen und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden „im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig“ seien.

Die Flughafen Wien AG begrüßte die Entscheidung in einer Aussendung und sah darin eine Bestätigung ihrer rechtlichen Argumentation, wonach die Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung in der Projektgenehmigung rechtmäßig angewendet wurde. Die Beschwerdeablehnung sei ein nächster Teilerfolg im inzwischen elfjährigen Genehmigungsverfahren für die dritte Piste.

Scharfe Kritik am Vorgehen des VfGH

Die Anwaltskanzlei Heger & Partner, die drei Bürgerinitiativen vertritt, übte scharfe Kritik. Zu den Initiativen zählen jene gegen Fluglärm in Wien West, Lärmschutz Laaerberg sowie die Plattform gegen die dritte Piste des Flughafens Wien. Das Vorgehen des VfGH bedeute Rechtsschutzverweigerung und sei ein deutlicher Hinweis auf eine drohende Erosion des Rechtsstaates, wurde in einer Aussendung erklärt.

Der VfGH habe die Beschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung ohne inhaltliche Auseinandersetzung abgelehnt, betonte die Kanzlei. Die Verfassungswidrigkeit dieser für Flughäfen, insbesondere für die dritte Piste, entwickelten Lärmvorschriften nehme der VfGH in Kauf. Es sei ihm wohl zu riskant gewesen, die Beschwerde näher anzusehen, hieß es in der Aussendung. Die Beschwerdeführer werden nun die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiterführen.

Prüfung durch Rechnungshof weiter offen

Der VfGH muss rund um den Flughafen Wien-Schwechat noch in einer weiteren Causa entscheiden. Dabei geht es um die Frage, ob der Rechnungshof den börsennotierten Flughafen weiter prüfen darf. Der Flughafen lehnt eine Prüfkompetenz des Rechnungshofs kategorisch ab. Der Rechnungshof indes will sein Prüfrecht vor dem Höchstgericht durchsetzen. Die Entscheidung wurde durch die Verfassungsrichter vertagt. Die nächste Session beginnt am 26. November.

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