Experten: Notwehr mit Waffe ist erlaubt

Dass sich ein Hausbesitzer im Bezirk Amstetten durch den Gebrauch einer Schusswaffe verteidigt hat, ist laut Experten prinzipiell zulässig. Dabei stellt sich aber immer die Frage der Verhältnismäßigkeit. Meist reicht es, Lärm zu machen.

Das Strafrecht sieht in Österreich das Notwehrrecht vor, also das Recht, sich und sein Eigentum zu verteidigen, erklärte Andreas Bandion, der Leiter des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes in Niederösterreich. Fünf notwehrfähige Rechtsgüter sind im Gesetz vorgesehen: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen.

Schusswaffe muss „schonend“ verwendet werden

„Diese kann ich schützen, auch mit Gewalt, und um die Gewalt durchzusetzen, kann ich auch zur Waffe greifen. Die Notwehr muss aber natürlich im Verhältnis zu dem Schaden stehen, der mir eventuell von dem Angreifer droht“, so Bandion gegenüber noe.ORF.at. Auch Frank Höpfel, Professor für Strafrecht an der Universität Wien, erklärte, dass der Waffengebrauch bei einem Einbruch prinzipiell zulässig sei: „Der Einbruch in ein Haus ist eine eindeutige Notwehrsituation, und es ist alles erlaubt, was notwendig ist, um den Angriff endgültig und sicher abzuwehren.“

Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet. Das ist unabhängig davon, ob die Waffe rechtmäßig besessen ist oder nicht“, so Höpfel gegenüber noe.ORF.at. Sollte die Waffe, wie im Falle des Hausbesitzers in St. Valentin, illegal besessen werden, ist das ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Das Notwehrrecht bleibt von diesem Verstoß allerdings unberührt.

Einbrecher scheuen generell die Konfrontation

Generell zeige die Erfahrung jedoch, dass Einbrecher die Konfrontation scheuen, so der Leiter des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes in Niederösterreich. Das heißt, Einbrecher suchen sich für gewöhnlich leerstehende Gebäude aus.

„Sollte es wider Erwarten doch zu einer Konfrontation kommen und der Hausbesitzer bemerkt, dass bei der Terrassentüre, bei der Eingangstüre oder auch bei einem Fenster eingebrochen wird, dann sollte er Lärm und Licht machen. Er sollte dem Einbrecher signalisieren, dass jemand zu Hause ist“, sagte Bandion. Im Normalfall würden Einbrecher dann sofort die Flucht ergreifen.

Thomas Puchinger, noe.ORF.at

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